Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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sicherung angewiesen, wenn anders sie ihre Lebenshaltung wie 
bisher weiterführen wollen. Die selbständigen Arbeiter gehören 
freilich allen sozialen Schichten an, aber die Mehrzahl von ihnen 
besitzt nur sehr bescheidene Hilfsquellen und ist gegenüber dem 
Krankheitsrisiko kaum in einer günstigeren Lage als die Lohn- 
arbeiterschaft. 
Diejenigen Versicherungssysteme, welche die Versicherungs- 
pflicht nur den Lohnarbeitern auferlegen, sehen natürlich für die 
selbständigen Arbeiter nur eine Versicherungsberechtigung vor. 
Das gilt für die nachstehend. aufgeführten Staaten : 
Luxemburg 
Norwegen 
Polen 
Königreich der Serben, Kroaten 
und Slowenen ! 
Ungarn 
DAS ANWENDUNGSGEBIET 
Keines dieser Länder lässt versicherungsfreie Personen 
ohne Einschränkung zur freiwilligen Versicherung zu. Vielmehr 
wird die Zulassung im allgemeinen sowohl an wirtschaftliche als 
auch an physiologische Voraussetzungen geknüpft. 
In wirtschaftlicher Hinsicht wird das Recht zum Beitritt auf 
solche Personen beschränkt, deren Beschäftigung und Einkommen 
annehmen lässt, dass sie im Krankheitsfalle des von der staat- 
lichen Versicherung gebotenen Schutzes bedürfen. Hier und 
dort sind bestimmte Berufstätigkeiten unter Festsetzung einer 
Einkommensgrenze näher bezeichnet. Anderswo ist nur der 
Beruf oder nur die Höhe des Einkommens massgebend. Das 
litauische Gesetz bildet eine Ausnahme von der Regel. Es stellt 
überhaupt keine wirtschaftliche Bedingung auf. 
In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur freiwilligen 
Versicherung von der Ausübung einer entlohnten Beschäftigung 
nicht abhängig. 
In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), 
Griechenland, Luxemburg und Ungarn steht die freiwillige Ver- 
sicherung nur Personen offen, die gewisse näher bezeichnete 
Berufstätigkeiten ausüben. Die Zahl dieser Tätigkeiten ist um 
SO geringer, je grösser das Geltungsgebiet der Pflichtversicherung 
ist. In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) sind 
die Lohnarbeiter und die Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die 
Art ihrer Berufstätigkeit der Pflichtversicherung unterworfen. 
Die freiwillige Versicherung kommt daher hier nur für die selb- 
* Die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind 
durch die Gesetzgebung dieses Landes noch nicht festgelegt.
	        
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