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sicherung angewiesen, wenn anders sie ihre Lebenshaltung wie
bisher weiterführen wollen. Die selbständigen Arbeiter gehören
freilich allen sozialen Schichten an, aber die Mehrzahl von ihnen
besitzt nur sehr bescheidene Hilfsquellen und ist gegenüber dem
Krankheitsrisiko kaum in einer günstigeren Lage als die Lohn-
arbeiterschaft.
Diejenigen Versicherungssysteme, welche die Versicherungs-
pflicht nur den Lohnarbeitern auferlegen, sehen natürlich für die
selbständigen Arbeiter nur eine Versicherungsberechtigung vor.
Das gilt für die nachstehend. aufgeführten Staaten :
Luxemburg
Norwegen
Polen
Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen !
Ungarn
DAS ANWENDUNGSGEBIET
Keines dieser Länder lässt versicherungsfreie Personen
ohne Einschränkung zur freiwilligen Versicherung zu. Vielmehr
wird die Zulassung im allgemeinen sowohl an wirtschaftliche als
auch an physiologische Voraussetzungen geknüpft.
In wirtschaftlicher Hinsicht wird das Recht zum Beitritt auf
solche Personen beschränkt, deren Beschäftigung und Einkommen
annehmen lässt, dass sie im Krankheitsfalle des von der staat-
lichen Versicherung gebotenen Schutzes bedürfen. Hier und
dort sind bestimmte Berufstätigkeiten unter Festsetzung einer
Einkommensgrenze näher bezeichnet. Anderswo ist nur der
Beruf oder nur die Höhe des Einkommens massgebend. Das
litauische Gesetz bildet eine Ausnahme von der Regel. Es stellt
überhaupt keine wirtschaftliche Bedingung auf.
In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur freiwilligen
Versicherung von der Ausübung einer entlohnten Beschäftigung
nicht abhängig.
In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Griechenland, Luxemburg und Ungarn steht die freiwillige Ver-
sicherung nur Personen offen, die gewisse näher bezeichnete
Berufstätigkeiten ausüben. Die Zahl dieser Tätigkeiten ist um
SO geringer, je grösser das Geltungsgebiet der Pflichtversicherung
ist. In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) sind
die Lohnarbeiter und die Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die
Art ihrer Berufstätigkeit der Pflichtversicherung unterworfen.
Die freiwillige Versicherung kommt daher hier nur für die selb-
* Die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind
durch die Gesetzgebung dieses Landes noch nicht festgelegt.