Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
nicht etwa ist sie dazu bestimmt, den preußischen Verordnungen den Reichsstempel auf— 
zuprägen. Übrigens ist diese Zuständigkeit des Heeresausschusses auf dem Papier stehen 
geblieben: die preußischen Armeeverordnungen werden den beiven Kontingentsverwaltungen, 
welche praktisch hier überhaupt noch in Frage kommen, der sächsischen und der württem 
bergischen, mit Umgehung des Ausschufses direrk! zugefertigt (val. Sey del, Komm. 
—A— 363). — 
Ein mächtiges Stück Reichs gewalt zeigt sich ferner in den Militärhoheitsrechten, 
deren Inbegriff man zusammenfassend bezeichnen kann als 
b) Kriegsherrlichkeit des Kaisers. Diese setzt sich zusammen aus der 
kaiserlichen Kommandogewalt (R. V. Art. 68 Abs. 1, 64 Abf. 1) nebst deren Be— 
standteilen (Art. 68 Abs. 4 und Zubehörstücken (Art. 64 Abs. 2,83: 65, 68) sowie dem 
Inspektionsrecht (Art. 68 Abs. 8). 
Die Einheit der Kommandogewalit oder militärischen Befehlsgewalt im deutschen 
Heere wird dadurch hergestellt und verbürgt, daß der Kaiser zum Träger dieser Gewalt 
erklärt ist. Die deutschen Truppen stehen „unter dem Befehle des Kaisers“ 
(Art. 63 Abs. 1), einer Befehlsgewalt, welche in Friedens wie Kriegszeiten wirksam 
aund überall unmittelbar wirkfam ist, d. h. nicht als bloßer „Ober“-Befehl in parti— 
kularistischem Sinne so aufgefaßt werden darf, als richtete sich das kaiserliche Kommando 
nur an die Adresse der Kontingentsherrn, die es daum unte— ihrer Autbdrität weiter— 
zugeben hätten. Der Befehl des Kaisers erfaßt nicht die Kontingentsherren, sondern 
ohne diese und über sie hinweg „alle deutschen Truppen“ AIls solche, er greift 
unmittelbar durch bis auf den einzelnen, dem obersten Kriegsherrn kraft Verfassung und 
Fahneneid (Art. 64 Abs. 1) zu unbedingtem militärischem Gehorsam verpflichteten Rann. 
Hiermit ist ein ungeheuer wichtiges, rein militärisch betrachtet das wesentlichste 
Stück der Kriegshoheit von den Einzelstaaten auf das Reich übertragen. Die Kommando— 
gewalt ist Reichs gewalt in allen ihren Außerungen und Betätigungen. Denn daraus, 
daß der Kaiser zum Höchstkomman dierende der gesamten deutschen Landmacht er⸗ 
klärt ist, folgt nach der streng hierarchischen Gestaltung der militärischen Kommandogewalt 
nicht nur, daß jeder andere Truppenbefehlshaber in Deutschland dem Kaiser milidärisch 
untergeben, sondern mehr: daß jedes militärische Befehlsrecht vorgestellt werden muß als 
abgeleitet aus dem Recht des Kaisers. Die Kommandogewalt ist eine in sich einheitliche, 
durchweg reichseigene Gewalt; jedes Kommando über deutsche Truppen ergeht materiell 
im Namen des Reichs. Die Kommandogewalt ist in der partikularen Kontingents⸗ 
herrlichkeit als solcher nicht mehr enthalten (vgl. auch 88 Abs.2 R.Mil.Ges. v. 2. Mai 
1874). — Ausgenommen von diesen Sützen ist nur der Einzelstaat Bayern. Aber 
auch er nur zu Friedenszeiten. Der Vertrag v. 28. Nov. 1870 (111 8 5 zu III) beläßt 
dem König von Bayern die Kriegsherrlichkeit im Frieden. Im Kriege und zwar mit 
Beginn der nur auf Veranlassung des Kaisers durch den König von Bayern anzuordnenden 
Kriegsbereitschaft Mobilisierung) tritt die kaiserliche Kommandogewalt und der gesfamte 
oben bezeichnete Rechtszustand auch hier in Kraft. 
Als einzelne, besonders wichtige Bestandteile der Kommandogewalt führt die R. V. 
Art. 68 Abs. 4 (beispielsweise, nicht in der Absicht einer erschoͤpfenden Aufzählung!) 
an: die Bestimmung des Präsenzstandes der Kontingente (innerhalb und 
nach Maßgabe der durch die Legislative festzusetzenden Friedenspräsenzstärke des gesamten 
Heeres; s. unten zu e), das Bestimmungsrecht über die Gliederung und Einteilung 
jedes Kontingentes (soweit die Cadres der Friedensformation nicht gesetzlich, R.Mil. Ges 
v; 2. Mai 1874 88 2ff. festgelegt sind und daher für das kaiserliche Bestimmungsrecht noch 
Raum bleibt), über die Orgamsation der Landwehr (und des Landsturms, F6 
R.Mil.G.), über die Garnisonen (grundsätzlich freies Dislokationsrecht innerhalb des 
ganzen Reichsgebietes, nur beschränkt durch die Sonderrechte und Militärkonventionen!), 
endlich das Recht, die kriegsbereite Aufstelluug eines jeden Kontingents anzuordnen 
Mobilmachuͤngsrecht; bayrisches Sonderrecht oben), sowie die Kriegsformas 
tion des Heeres im ganzen wie im einzelnen zu bestimmen (S 6 R.Mil Ges.). Mehr als 
Zubehörstücke wie als Bestandreile der Kommandogewalt erscheinen folgende Militä hobeits
	        
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