1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 623
zuge eines bestimmten Reichsgesetzes erlassenen („selbständigem?) militärischen Ver—
waltungsverordnungen lassen sich in zwei Gruppen scheiden: Armeebefehle und
Armeeverordnungen (s. Hecker, Art. Armeebefehl und Armeeverordnung, in
o. Stengels Wörterb. d. deutsch. Verwaltungsrechts). Zur Kategorie Armeebefehl
gehören alle Verordnungen, welche sich als Ausfluß der militärischen Hommandzgewalt
darstellen. Da nun (s. unter b, S. 624) die Kommandogewalt als solche, als Ganzes
dem Reiche übertragen ist und namens desselben vom Kaifer ausgeübt wird, so erhellt,
daß insoweit, im sachlichen Umfange der Kommandogewalt, auch das Ver—
ordnungsrecht dem Reiche ausschließlich gehöri. Kein anderer als der
Kaiser namens des Reichs kann demnach Verordnuͤngen erlassen, welche die Einübung
und Ausübung des Waffenhandwerkes unmittelbar oder mittelbat betreffen und an die
hewaffnete Macht sich richten. Es gehören hierher: organisatorische Bestimmungen,
Formation der gesetzlich nicht festgelegten Cadres, Exerzierreglements, Schießvorschriften,
Felddienstordnungen, Manöver- und Mobilmachungspläne, nach positivrechtlicher Vorschrift
(8 8. R.Mil.Ges. v. 2. Mai 1874) auch die Bestimmmungen über vie Disziplin
(s. hierüber Anschütz a. a. O S. 90 Anm. 1). Wie die Kommandogewalt überhaupt
so ist auch diese ihre verordnungsmäßige Handhabung, der „Armeebefehl“ als all⸗—
gemeine Anordnung, der Verantwortlichkeit und Kontrasignatur des Reichskanzlers
entrückt (s, oben S. 556). Über das bayr. Sonderrecht s. unten unter b, S. 624.
). Den Typus der „Armeeverordnung“ verkörpern im Gegensatz zu den
Armeebefehlen (6) alle Vorschriften, welche die Militärverwaltung im engeren
Sinne dieses Wortes regeln, also Bestimmungen treffen über die Herstellung der zur
Betätigung der Kommandogewalt, für die Entfaltung der militärischen Aktion erforder⸗
lichen Vorbedingungen und Mittel. Dieses Armeeverordnungsrecht i. e. S. (vgl. wieder—
holt den oben angef. Artikel von Hecker) steht nur guskha msweise bei Kaiser und
Feich/ soweit nämlich einzelne Zweige der militaͤrischen — ———— Ve
eigener und unmittelbarer Reichsverwaltung erklärt sind (z. B. das Festungswesen
nach R.V. Art. 65), — im übrigen bei den Einzelstaatsgewalten, den Kontingentsherren.
Freilich bedeutet dieses Verordnungsrecht für die Verwaltungen der außerpreußischen
Kontingente (vorbehaltlich des auch hier bestehenden bayerischen Sonderrechts Vertrag vom
28. Nov. 1870, III 85, zu III Abs. 83, Binding, Ausg. der R.V. S. 194) nicht
nehr als ein bloßes Ehrenrecht. Wenn nämlich Art. 683 Abs. 5 R.V. bestimmt:
„Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminstration, Ver—
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres sind
die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Kom—
mandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nr. 1 genannten (Bundesrats-)
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter Weise
mitzuteilen,“
jo ist hiermit 1. das Armeeverordnungsrecht in seinem ganzen Umfange! als ein par—
tikulares, kontingentsherrliches Recht vorausgesetzt und anerkannt, denn andernfälls,
wenn es dem Reiche zustünde, wären besondere Voͤrkehrungen „behufs Erhaltung der
anentbehrlichen Einheit“ nicht erforderlich: die Einheit waͤre von selbst gewährleistet.
2. Diese Vorkehrungen zur Herbeiführung gleichmäßiger Armeeverwaltungseinrichtungen
sind in der Weise getroffen, daß die für die preußische Armee (vom König oder vom
Kriegsministerium) erlassenen Verordnungen überall auch im Bereiche der andern Kon—
tingente eingeführt und von den Kontingentsherren abgeändert werden müssen, sobald und
soweit sie in Preußen abgeändert werden. Im praͤktischen Efekt beherrscht also der
Wille des Kaisers und Königs von reußen das mlutatische XWcon ungsrecht in. der
Sphãre ν ommandogewalt Art 3 — ãĩ Alitarverwaltung
Art 3 Abf 3 Diẽ m̃ — AJ — * Vermittlüngstätigkeit des
Bundesratsausschusses für Landheer und Festungen ist nur Botendienst, nicht mehr;
Die Ausdrücke „Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung“ wollen nicht
vier Gegenstände des Armeeverordnungsrechts bezeichnen, sondern alle.