622 IV. Offentliches Recht.
sondern als Gesetze des betreffenden Landes: in Sachsen als sächsische, in Baden als
badische u. s. w. kurz, als übereinstimmendes Landesrecht, aber mit Reichs—
gesetzeskraft, d. h. unter Aufhebung der Befugnis der Landesgesetzgebung, dies
Landesrecht zu ändern. Damit war aber' eben das bewirkt, was das Wesen der Aus—
schließlichkeit einer Gesetzgebungskompetenz des Reiches ausmacht (s. oben S. 597):
die Verneinung des Rechts der Einzelstaaten, fich auf dem betreffenden Gebiete in irgend
einer Art gesetzgeberisch zu äußern. Es war durch Art. 61. R. V. mit einem Schlage materielle
Rechtseinheit des Militärwesens hergestellt: eine provisorische Rechtseinheit, welche als⸗
dald vom Reiche pflichtmäßig (vgl. Art. 61 Abf. 2) durch eine definitive, durch eine
Kodifikation des Militärrechts von Reichs wegen ersetzt werden soll. Letzterer Pflicht ist
denn auch in der Folge genügt worden. Zwaͤr nicht durch den Erlaß eines einzigen,
„umfassenden Reichsmilitärgesetzes“ im Sinne von Art,61 Abs. 2, sondern stuͤckweise,
durch eine lange Reihe von Einzelgesetzen, welche, anhebend mit dem norddeutschen
Bundesgesetz betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, vor⸗
läufig abschließend mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, die in den
Jahren 1867 und 1871 auf ganz Deutschland ausgedehnte ällere preußische Militär—
gesetzgebung nunmehr bis auf unbedeutende Reste durch neues gemeines Recht ersetzt,
damit jenes Provisorium aufgehoben und in vden Bereich der Militärrechtseinheit auch
Bayern einbezogen hat, welches kraft seines Sonderrechts (III 8 5, zu Ides Versailler
Vertrags vom 28. November 1870) zwar von der Einführung der preußischen Gesetze, also
von der provisorischen, nicht aber von der definitiven Rechtseinheit dispensiert worden war.
Das Einspruchsrecht (Veto) Preußens im Bundesrate gegen Gesetzentwürfe, welche
eine Abänderung der bestehenden Heereseinrichtungen bewirken. wutde bereits oben
S. 544 erwähnt.
Mit der Gesetzgebungshoheit steht dem Reiche auch das Rechtsverordnungsrecht
(oben 8 40 S. 608, 604) in Militärsachen ausschließlich zu. Nur auf Gruͤnd
reich s gesetzlicher Ermächtigung können daher Reichs- wie Landesorgane die Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Gegenstände des Heereswesens erlangen.
Nicht das gleiche, d. h. die ausschließliche Reichszustuͤndigkeit, gilt für die mili—
tärischen Verwaltungs verordnungen. Wie oben 8 20 S. 608 ff. dargelegt, ist das
Recht, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, als solches nicht Ausfluß der geseßgebenden,
sondern der vollziehenden Gewalt; es ist das Amt dessen, dem die Exekutive zusteht. Da
nun auf dem Gebiete des Heereswesens, abweichend von dem der Kriegsmarine, eine
allgemeine und grundsätzliche Ubertragung nicht nur der Legislative, sondern auch noch
der Exekutive auf das Reich nicht stattgefunden hat, da mit dem Reichskanzler (. die
Denkschrift, veröffentlicht im Arch. f. öff. R. IV 136 ff.) auch heute noch „davon aus—
zugehen ist, daß die Reichsverfassung ... die Militärhoheit der Einzelstaaten nicht beseitigt
und denselben insbesondere die Verwaltung der Militärangelegenheiten belassen hat“, so
folgt, daß auch das Verwaltungs perordnun gsreht, als ein integrierender Bestandteil
der Verwaltungshoheit, grundsätzlich Landes sache geblieben und Reichssache nur insoweit
geworden ist, als dieses aus besonderen Bestimmungen der Reichsverfassung oder der
Reichsgesetze sich ergibt (. Seydel, Komm. S. 860; Anschütz, Gesetzgeb. Gewalt
S. 85, 86). Solche Bestimmungen sind nun freilich in reichem Maße vochanden, und
ist auch sonst Vorforge getroffen, daß durch die Handhabung der kontingentsherrlichen
Verordnungsgewalt eine partikularistische Zersplitterung der Verwaltungsordnung des
Heeres nicht eintreten kann (R.V. Art. 68 Abs. 5; s. unten 7).
c) Zunächst steht der Reichsgewalt das Recht, Ausführungsverordnungen
zu ihren Gesetzen zu erlassen, wie überhaupt (R. V. Art. 7Rr. 2, vgl. oben S 606),
so auch hier, im Bereiche des Heereswesens zu. Die meisten Reichsmilitärgesetze (z. B.
8 71 R. Mil. Gef. v 2. Ma 1874, 886 Wehrpflicht G. d. 11. Febr. 1888, 3 Ges.
betr. d. Ersatzverteilung d 26. Mal 1808) ermächtigen unter Ausschaltung der generellen
Zuständigkeit des Bundeésrates (Art. 7 Nr. 2 R.V.) den Kaiser zum Erlaß der Aus—
führungsbestimmungen“* —
6) Die nicht in den Rahmen des Art.7 Nr. 2 R. V. fallenden, weil nicht zum Voll—