Object: Die Preußische Gewerbesteuer

A. Die Novelle. 
der dem Gewerbebetrieb dienenden gemieteten oder ge- 
pachteten Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Be- 
triebsmittel). Die hinsichtlich der Gewerbeertragsteuer vor- 
geschlagene U m stellung des Veranlagungs- 
s y stem s zu dem alten preußischen Modus der Veran- 
lagung nach der Vergangenheit für die YHukunft hat die ein- 
stimmige Billigung des Landtags gefunden. Die Veran- 
lagung der Geschäftsergebnisse des Kalenderjahres 1925 oder 
abweichender in diesem Kalenderjahr endender Wirtschafts- 
jahre wird die Erhebungsgrundlage sowohl für das Rech- 
nungsjahr 1925 (hier unter Abrechnung der für dieses Rech- 
nungsjahr geleisteten Vorauszahlungen), als auch für das 
Rechnungsjahr 1996 bilden. Die Ergebnisse des Jahres 
1925 werden demnach doppelt zur Auswirkung gelangen. 
Das mag für die Gemeinden angesichts der im allgemeinen 
wohl recht ungünstigen Ergebnisse dieses Jahres mißlich sein. 
Es war aber nötig, um die Umstellung auf das neue System 
L g r P Hzrtss ver Lssers Slavilitä: 
und Vorausberechenbarkeit der Steuerleistungen: die Ge- 
meinden einerseits können in Zukunft zu Beginn des neuen 
Rechnungsjahres ~ wo unter normalen Verhältnissen wie 
in der Vorkriegszeit die Veranlagung im wesentlichen abge- 
schlossen sein kann — mit einiger Bestimmtheit das Steuer- 
aufkommen berechnen und zur Unterlage für ihre Umlage- 
beschlüsse machen. Die Gewerbetreibenden andererseits wissen 
bei einem solchen Modus von vornherein, welche Beträge sie 
im Laufe des Rechnungsjahres zu zahlen haben. Die bei dem 
jekigen System der Vorauszahlungen für beide Teile be- 
stehende Unsicherheit, ob später noch Nachzahlungen zu leisten 
oder Erstattungen zu erwarten sind, wird beseitigt. Durch 
eine derartige Umstellung des Erhebungszeitraums ändert 
sich an der Veranlagung als folcher nichts, o daß auch keine 
Mehrarbeit entsteht; die Veranlagung wird an sich dieselbe 
sein wie im Reiche, nur wird sie für die Gewerbesteuer die 
endgültige Erhebungsgrundlage für das laufende Jahr 
bleiben, während sie im Reiche nur die Grundlage für Vor- 
auszahlungen ist. .. 
Für das Rechnungsjahr 1925 freilich wird ein Abr ech- 
nun g s v erf a h ren nötig werden gegenüber den für 
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