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Dr. Rudolf Leonhard.
Soviel also in kurzem von der agrartechnischen Seite der Ent
wicklung des englischen Landwirtschaftswesens in den letzten vier
Jahrzehnten.
Diese einschneidenden Änderungen im Betriebe der englischen
Landwirtschaft sind auch auf das soziale Leben auf dem Lande nicht
ohne Folgen geblieben. Der Großpächter alten Stils, der Gentleman-
Farmer, etwa dem ostelbischen Rittergutsbesitzer vergleichbar,
wurde verdrängt durch den mit seinen Leuten selbst mitarbeitenden
Working-Farmer. Was sich aber trotz der durchgreifenden Umwäl
zungen auf dem Markt bis jetzt nicht änderte, das sind die Besitz
verhältnisse. Wir sprachen schon von der scharfen Trennung von
Besitz und Betrieb. Trotz der gefallenen Pachten sind die Boden
preise nicht entsprechend herabgegangen, während doch z. B. bei
städtischen Mietshäusern der Kaufpreis sich ziemlich genau nach dem
Mietsertrag richtet. Fiier leiten eben den Käufer beim Erwerb rein
wirtschaftliche Motive. Beim agrarischen Grundbesitz aber wirken
Gründe nicht wirtschaftlicher Natur stark mit. Nach wie vor sind
soziales Ansehen und politische Macht in England wie auch anderswo
an den großen Grundbesitz geknüpft und werden mit ihm gleich
zeitig gekauft. Für diese sozialen Vorteile nimmt man gern eine
niedrigere Verzinsung in Kauf. Der Bodenpreis blieb also höher,
als das rein ökonomisch gerechtfertigt wäre.
Eben dieser hohe Bodenpreis aber verhindert eine erfolgreiche
innere Kolonisation, wie sie im Interesse einer Wiederbevölkerung
des flachen Landes seit langem angestrebt wird. Diese Bestrebungen
gewannen gesetzliche Unterstützung 1887 im sogenannten Allot
mentsgesetz, das die Landarbeiter durch die Hergabe kleiner Acker
parzellen seßhaft machen sollte. Der Grafschaftsrat, das Organ der
lokalen Selbstverwaltung, sollte durch Kauf oder schlimmstenfalls
Expropriation Land für diese innere Kolonisation bereitstellen. Da
man aber nur zu den üblichen hohen Preisen Land erwerben konnte
und außerdem die Arbeiter nicht durch Erwerbung von Parzellen
ihre Freizügigkeit einbüßen wollten, hatte das Gesetz wenig Erfolg.
Aus ähnlichen Gründen blieb auch das 1892 angenommene Gesetz
über small-holdings zur Schaffung eines selbständigen Bauern
standes auf eigenen oder Rentengütera auf dem Papier. Der Graf
schaftsrat, der wiederum mit der Schaffung solcher Heimstätten be
auftragt war, mußte den Boden so teuer kaufen, daß er ihn auch nur