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Vertrag oder auf Mitgliedschaft. Der Prämienleistung steht der Versiche-
rungsanspruch als Korrelat gegenüber. Es bedingt, dass die Prämien-
leistung nicht vorweg verbraucht, sondern zur Bestreitung der zukünftigen
Versicherungsansprüche reserviert werde. Dazu kommt, dass schon für den
stets möglichen Fall einer Liquidation des privaten Versicherungsträgers
Gewähr für die jederzeitige Erfüllung aller fälligen und aller anwartschaftlichen
Versicherungsansprüche geboten sein muss.
Aber auch bei einer staatlichen oder öffentlichen Organisation müsste,
wie hervorgehoben, das Prämiendeckungskapitalverfahren dann gewählt werden,
wenn die einzelnen Versicherten oder Gruppen davon auf verschiedene Leistungen
versichert sind und wenn infolgedessen für sie dasjenige besonders aufgebracht
werden muss, was zur Bestreitung ihrer besondern Versicherungsansprüche not-
wendig ist, oder wenn keine Garantie für einen dauernd im wesentlichen un-
verminderten Bestand an Versicherten besteht.
Das Prämiendeckungskapitalverfahren oder das Anwartschaftsdeckungs-
verfahren, wie es ebenfalls genannt wird, beruht in der Hauptsache darauf,
dass die Prämien der einzelnen Versicherten zusammen, mit Zins und Zinses-
zins kapitalisiert, dem Versicherungsträger gestatten, jederzeit alle in der
Versicherung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die private Lebens-
und Rentenversicherung arbeitet dabei nach Tarifen, die nach dem: Eintritts-
alter abgestuft sind und deren Prämiensätze dem Risiko für die ganze Ver-
sicherungsdauer Rechnung tragen. In einer öffentlichen, obligatorischen Ver-
sicherung, die nach diesen Gesichtspunkten organisiert ist, kann durch das
Gesetz eine gewisse Ausgleichung zwischen Versicherungsbeständen herbei-
geführt werden, die dem Versicherungsträger nicht alle das nämliche Risiko
bieten. Wirtschaftlich gesprochen hat das Prämiendeckungskapitalverfahren
zur Folge, dass die im einzelnen Jahre entstehenden Versicherungsansprüche
im wesentlichen aus den Erträgnissen der aus Prämienrücklagen früherer Jahre
angesammelten Kapitalien bestritten werden. Als erheblicher Nachteil haftet
diesem Verfahren an, dass die Verwaltung der Kapitalien nicht unerhebliche
Arbeit verursacht und dass sie der Geldentwertung ausgesetzt sind, bei deren
Eintritt die Versicherungsleistungen nur noch ihren rechnerischen, aber nicht
ihren realen Wert behalten. Immerhin ist das Prämiendeckungskapitalverfahren
in der privatwirtschaftlichen Versicherungsorganisation unumgänglich; es
ergibt sich wie gesagt notwendig aus ihrem privaten und freiwilligen
Charakter.
Schon eine relativ bescheidene allgemeine Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, die von einer zentralen öffentlichen Anstalt nach dem Grund-
satze des Obligatoriums durchgeführt wird, müsste zur Ansammlung ganz
bedeutender, ja gewaltiger Kapitalien in der Hand dieser führen. Die Schwie-
rigkeiten und Gefahren, welche mit derartigen Kapitalansammlungen stets ver-
bunden sind, würden in diesem Falle ganz erheblich zunehmen. Zu der Möglich-
keit der Entwertung kämen politische Gefahren. Das mangelnde Verständnis für
die Bedeutung dieser Kapnitalien, aus deren Erträgnissen im wesentlichen die