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Untersuchungen über die Bevölkerungsverhältnisse absolute Gewissheit
über die zukünftige Entwicklung verschaffen konnten. Es ist deshalb ein
Gebot der Vorsicht und der Klugheit, im Gesetze ein Ventil zur Herstellung
des Gleichgewichtes der Versicherung vorzusehen, für den Fall, dass die Bevölke-
rungsverhältnisse eine für die Versicherung ungünstigere Entwicklung annehmen
sollten. Dieses Sicherheitsventil besteht in der Kompetenz des Bundes-
rates, die Beiträge bis um 25% zu erhöhen. Die Zuständigkeit ist nach
oben begrenzt, und die Massnahme unterliegt der Genehmigung der
Bundesversammlung. Eine Beitragserhöhung wird keinesfalls ohne gründ-
liche Untersuchung der dannzumaligen Verhältnisse der Versicherung vor-
genommen werden. Sollte sich in einigen Dezennien ihre Notwendigkeit
einstellen, so wird es in erster Linie die Folge einer andersartigen Schichtung
der schweizerischen Bevölkerung im Sinne der Erhöhung des Durchschnitts-
alters und der Längerlebigkeit der Greise sein. Mit dieser Entwicklung dürfte
aber auch eine Besserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Hand in Hand
gehen, die in gewissem Sinne geradezu die materielle Grundlage jener bildet.
Die Beitragspflicht ist auf territorialer Grundlage aufgebaut, Jeder Ein-
wohner, gleichviel welchen Geschlechts und ohne Rücksicht darauf, ob er
Schweizer oder Ausländer sei, der im beitragspflichtigen Alter steht,
hat die Beiträge zu leisten. Wir haben keine Ausnahmen aus persönlichen
Gründen vorgesehen.‘ Dort, wo infolge Invalidität oder wegen anderer Um-
stände die Beitragszahlung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat das Ge-
meinwesen dafür einzustehen. Die Lösung entspricht der gewählten Grundlage
der Versicherung und vereinfacht die Verwaltung.
In Art. II ist entsprechend dem Territorialprinzip der Grundsatz aus-
gesprochen, dass ein Beitragspflichtiger bei Verlegung seines Wohnsitzes ins
Ausland beitragsfrei werde. Schweizer, welche zu Erwerbszwecken auf län-
gere Zeit ins Ausland gehen, können ihre Beiträge an die Versicherungs-
kasse des letzten Wohnsitzkantons freiwillig weiterleisten. Damit sichern
sie sich oder ihren Angehörigen bei der Rückkehr in die Heimat die
Leistungen und Vorteile des Gesetzes,
Ein vorübergehender Aufenthalt im Auslande, mit Beibehaltung des schwei-
zerischen Wohnsitzes, z. B. zum Zwecke einer Reise oder zur Ausführung eines
bestimmten geschäftlichen Auftrages, ändert natürlich an der Beitragspflicht
nichts. Diese Bestimmung ist vor allem für Monteure oder andere Angestellte
von Betrieben von Bedeutung, welche oft auf geraume Zeit im Auftrage ihrer
schweizerischen Firma ins Ausland zu reisen haben. Eine nähere gesetzliche Re-
gelung gestatten die vielgestaltigen Verhältnisse nicht. Die Praxis wird hier das
Richtige finden müssen. Der Artikel befasst sich im weitern mit der Beitrags-
pflicht der Ausländer. Grundsätzlich sind die in der Schweiz wohnenden Aus-
länder in bezug auf die Beitragspflicht den Schweizern gleichgestellt. Dagegen
nötigen die Verhältnisse zu bestimmten Ausnahmen. Ähnlich wie schweize-
rische Firmen Angestellte vorübergehend zur Besorgung einer Arbeit ins Aus-
land entsenden, kommt dies bei ausländischen Firmen vor. Im fernern werden