Die Beratungsstelle für Auslandskredite. *)
Als sich nach dem großen Erfolg der Dawes-Anleihe im
Herbst 1924 der ausländische, insbesondere der amerikanische
Kapitalmarkt für deutsche langfristige Anleihen erschloß,. fand
auf ihn ein wahrer Ansturm statt. Die Industrie hatte in der
Inflationszeit alle Gewinne nach Möglichkeit in Sachwerte angelegt
oder „verbaut‘“, und war mit Eintritt der Stabilisierung
so ziemlich aller flüssigen Mittel beraubt. Die Banken zeigten
gleichfalls leere Kassen und konnten nur in sehr geringem Maße
und nur zu ungeheuerlichen Zinssätzen Kredite geben. Ebenso
fehlte es den Ländern und Kommunalverbänden, wenn nicht an
Betriebskapitalien, so doch an Kapitalien zur Erweiterung und
Erneuerung ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen; sie hatten im
Gegensatz zur Privatwirtschaft die Markentwertung nur in geringem
Maße zur Vergrößerung und Verbesserung des Produktionsapparates
und zur Schaffung neuer Anlagen zu nutzen verstanden.
Es ergab sich nun die Gefahr, daß die Länder und Kommunalverbände
bei dem Wettrennen um Anleihen auf dem ausländischen
Kapitalmarkt infolge der größeren Sicherheiten, die sie bieten
konnten, einen zu starken Vorsprung zum Nachteil der Privatwirtschaft
gewinnen könnten, und daß sie die Mittel des aus-Jändischen
Kapitalmarkts ausschließlich für sich in Anspruch
nehmen würden. Dazu kam die Gefahr, daß mit der Zeit die
deutsche Währung durch die neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen
an das Ausland für Verzinsung und Tilgung der Anleihen
in Mitleidenschaft gezogen würde.
Von einer Überwachung der Auslandskredite der Privatwirtschaft
hat die Reichsregierung abgesehen, weil man darin eine
Rückkehr zur Zwangswirtschaft erblickt hätte und obwohl man
auf das Beispiel Italiens, das durch Verordnung vom 10. Dezember
1925 auch die Privatkredite, die über ein Jahr laufen,
von staatlicher Prüfung und Genehmigung abhängig machte, hätte
hinweisen können. Einen mittelbaren Einfluß hatte die Reichsregierung
auf die Gestaltung der Anleihen der Privatwirtschaft
insofern, als der Reichsfinanzminister die Befreiung von der beschränkten
Steuerpflicht gemäß 8 115 des Einkommensteuergesetzes
vom 10. August 1925 und der Ermäßigung der Wertpapiersteuer
gemäß $S 29 Abs. 5 des Kapitalverkehrssteuergesetzes
‘) Vgl. die „Denkschrift über das Arbeitsgebiet und die Tätigkeit der
Beratungsstelle für Auslandskredite*,