Deutschlands Auslandsanleihen.
in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925, die wohl ir
allen Fällen nachgesucht wird, versagen konnte. „Bei den Beratungen
über diese Steuerbegünstigungen war die Beratungsstelle
dann beteiligt, wenn Pfandbriefe von Landschaften, Stadtschaften,
Hypothekenbanken usw. in Frage kamen; bei den Beratungen
über Anleihen sonstiger Unternehmungen wurde eine
gewisse Verbindung mit der Beratungsstelle dadurch aufrechterhalten,
daß einzelne Mitglieder und Referenten der Beratungsstelle
durch ihre hauptamtliche Tätigkeit an den betreffenden
Besprechungen teilnahmen, Da die Anleihen fast ausnahmslos
schon bei Einbringung der Steuerbegünstigungsanträge abgeschlossen
waren, mußte die Ablehnung der Anträge zu Schwierigkeiten
führen. Um dem, nicht zuletzt im Interesse der Anleihenehmer
selbst, zu begegnen, ist vom Reichsminister der Finanzen
dem Reichsverband der Deutschen Industrie und dem Deutschen
Industrie- und. Handelstag nahegelegt worden, dahin zu wirken,
daß industrielle Unternehmungen usw. bereits vor endgültigem
Abschluß eines Anleihevertrages dem Reichsfinanzministerium die
in Aussicht genommenen Anleihebedingungen zur Nachprüfung
mitteilen, um festzustellen, ob Aussicht auf steuerliche Begünstigung
besteht. Inzwischen hät der Reichsminister der Finanzen
in Hinsicht auf die Kräftigung des inländischen Kapitalmarktes
und mit Rücksicht darauf, daß der Sechste Ausschuß des Reichstages
bereits in der Sitzung vom 19. Mai 1926 beschlossen hatte,
bei der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Auslandsanleihen
künftig größere Zurückhaltung zu üben, am 4. Dezember
1926 erklärt, bis auf weiteres nicht in der Lage zu sein,
steuerliche Begünstigungen von Auslandsanleihen beim Reichsrat
und Reichstag zu befürworten. Der Reichsrat und der Sechste Ausschuß
des Reichstages haben in den Sitzungen von 8./9. und 14. Dezember
1926 diese Erklärung des Reichsministers der Finanzen
gebilligt. Der Sechste Ausschuß des Reichstages hat darüber hinaus
die Entschließung angenommen, er spreche die Erwartung
aus, daß in Zukunft keine Steuerermäßigungen mehr für Auslandsanleihen
gewährt werden.“
Die Aufnahme von Auslandsanleihen oder Bürgschaftsübernahme
für solche durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
wurde, da die Verhandlungen der Regierungen über
eine einheitliche Anleihepolitik längere Zeit erforderten, zunächst
provisorisch durch eine bis 31. Januar 1925 wirksame Verordnung
des Reichspräsidenten vom 1. November 1924 auf Grund von
Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung an die Zustimmung des.
Reichsfinanzministers geknüpft. Die Verordnung hatte folgenden
Wortlaut:
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur rechtsgültigen
Aufnahme von Krediten im Auslande oder zur rechtsgültigen