Full text : Deutschlands Auslandsanleihen

Deutschlands Auslandsanleihen.

in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925, die wohl ir
allen Fällen nachgesucht wird, versagen konnte. „Bei den Beratungen
 über diese Steuerbegünstigungen war die Beratungsstelle
 dann beteiligt, wenn Pfandbriefe von Landschaften, Stadtschaften,
 Hypothekenbanken usw. in Frage kamen; bei den Beratungen
 über Anleihen sonstiger Unternehmungen wurde eine
gewisse Verbindung mit der Beratungsstelle dadurch aufrechterhalten,
 daß einzelne Mitglieder und Referenten der Beratungsstelle
 durch ihre hauptamtliche Tätigkeit an den betreffenden
Besprechungen teilnahmen, Da die Anleihen fast ausnahmslos
schon bei Einbringung der Steuerbegünstigungsanträge abgeschlossen
 waren, mußte die Ablehnung der Anträge zu Schwierigkeiten
 führen. Um dem, nicht zuletzt im Interesse der Anleihenehmer
 selbst, zu begegnen, ist vom Reichsminister der Finanzen
dem Reichsverband der Deutschen Industrie und dem Deutschen
Industrie- und. Handelstag nahegelegt worden, dahin zu wirken,
daß industrielle Unternehmungen usw. bereits vor endgültigem
Abschluß eines Anleihevertrages dem Reichsfinanzministerium die
in Aussicht genommenen Anleihebedingungen zur Nachprüfung
mitteilen, um festzustellen, ob Aussicht auf steuerliche Begünstigung
 besteht. Inzwischen hät der Reichsminister der Finanzen
in Hinsicht auf die Kräftigung des inländischen Kapitalmarktes
und mit Rücksicht darauf, daß der Sechste Ausschuß des Reichstages
 bereits in der Sitzung vom 19. Mai 1926 beschlossen hatte,
bei der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Auslandsanleihen
 künftig größere Zurückhaltung zu üben, am 4. Dezember
 1926 erklärt, bis auf weiteres nicht in der Lage zu sein,
steuerliche Begünstigungen von Auslandsanleihen beim Reichsrat
und Reichstag zu befürworten. Der Reichsrat und der Sechste Ausschuß
 des Reichstages haben in den Sitzungen von 8./9. und 14. Dezember
 1926 diese Erklärung des Reichsministers der Finanzen
gebilligt. Der Sechste Ausschuß des Reichstages hat darüber hinaus
 die Entschließung angenommen, er spreche die Erwartung
aus, daß in Zukunft keine Steuerermäßigungen mehr für Auslandsanleihen
 gewährt werden.“
Die Aufnahme von Auslandsanleihen oder Bürgschaftsübernahme
 für solche durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
 wurde, da die Verhandlungen der Regierungen über
eine einheitliche Anleihepolitik längere Zeit erforderten, zunächst
provisorisch durch eine bis 31. Januar 1925 wirksame Verordnung
des Reichspräsidenten vom 1. November 1924 auf Grund von
Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung an die Zustimmung des.
Reichsfinanzministers geknüpft. Die Verordnung hatte folgenden
Wortlaut:

Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur rechtsgültigen
 Aufnahme von Krediten im Auslande oder zur rechtsgültigen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.