Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

Anhang. 
159 
Richtlinien über die Aufnahme von Auslandskrediten dureh 
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. 
(Fassung vom November 1927.) 
A 
i. Die Länder sind sich darüber einig, daß wirtschafts- und währungs- 
politische Gründe die äußerste Beschränkung bei Aufnahme von Auslands- 
krediten durch öffentliche Verbände gebieten. Die Länder verpflichten sich 
Aaher gegenseitig, vorläufig auf 2 Jahre, bei der Aufnahme von kurz- und 
‚angfristigen Auslandskrediten die nachfolgenden Richtlinien einzuhalten 
und ihre Beachtung zu sichern, 
IL Die Richtlinien gelten 
‘. für die Auslandskredite der Länder, Gemeinden und Gemeindever- 
bände, mögen sie unmittelbar aufgenommen oder mittelbar durch 
öffentlich-rechtliche oder private Geldanstalten oder durch kommu- 
nale Giroverbände oder in anderer Weise beschafft werden, 
für den Auslandsverkauf geschlossener Posten Kommunalobliga- 
tionen solcher Kreditinstitute, zu deren Aufgaben die Befriedigung 
des kommunalen Kreditbedarfs gehört, 
für die Bürgschaften und Sicherheiten, die zugunsten Dritter von 
Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, sei es dem Geldgeber 
oder dem Geldsuchenden gegenüber, gestellt werden, sowie für Aus- 
landskredite, für die eine von einem Lande oder einer Gemeinde 
oder einem Gemeindeverband bereits gestellte Bürgschaft oder 
Sicherheit wirksam wird, ausgenommen der Fall, daß es sich um den 
Verkauf von Schuldverschreibungen Ööffentlich-rechtlicher Kredit- 
anstalten zugunsten des Hypothekarkredits handelt, es sei denn, daß 
der Erlös für industrielle Beleikung Verwendung finden soll, 
[II Die Aufnahme einer der vorstehend erwähnten Auslandskredite darf 
zrundsätzlich nur erfolgen, wenn nicht nur die unter B und C aufgestellten 
Bedingungen beachtet werden, sondern auch die wirtschafts- und währungs- 
politischen Verhältnisse dies gestatten. 
B. 
Als verhältnismäßig unbedenklich gilt die Aufnahme von Auslands- 
krediten, die die nachstehenden Bestimmungen unter I—IV erfüllen; sie 
sind dem unter C dargestellten Verfahren nur dann unterworfen, wenn die 
Beratungsstelle aus wirtschafts- und währungspolitischen Gründen ihre Be- 
ratung für erforderlich hält und dementsprechend die Länder unterrichtet 
hat. 
I. Form des Kredits. 
|. Langfristige, A. h. auf mindestens 10 Jahre abgeschlossene, jedoch 
spätestens nach 5 Jahren vom Schuldner kündbare ‚Anleihen; 
>. kurzfristige, auf längstens 1 Jahr abgeschlossene, nur der vorüber- 
gehenden Verstärkung der Betriebsmittel dienende Auslandskredite 
ler Länder, soweit durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der 
Beratungsstelle die Gewähr übernommen wird, daß die Rückzahlung 
bei Fälligkeit gesichert ist und die Umwandlung in eine langfristige 
Anleihe nicht in Betracht kommt. (Der Nennbetrag, die Bedingungen 
und die Kreditgeber sind der Beratungsstelle spätestens 8 Tage nach 
Abschluß mitzuteilen.) 
Die kurzfristigen Auslandskredite der Gemeinden und Gemeindever- 
bände sind in jedem Falle dem unter C dangestellten Verfahren 
unterworfen.
	        
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