Die Entstehung der Staatsgewalt und der staatlichen Finanzen. 281
sie Fleiß und Sparsamkeit, Handel und Verkehr, sowie das wirtschaftliche Gedeihen der
Unternehmungen. Aber die Regierung vertritt zugleich die wirtschaftlichen Gesamt—
interessen nach außen und innen, schafft die für alle nötigen wirtschaftlichen Einrichtungen
und Anstalten und organisiert für die wichtigsten gemeinsamen Zwecke die einzelnen
und die in ihr enthaltenen Gruppen; sie fordert und erhebt für die Zwecke der Gemein—
schaft wirtschaftliche Mittel; sie stützt, hebt und fördert die notleidenden Gebietsteile,
Klassen und Individuen, sie bringt die widerstrebenden wirtschaftlichen Sonderinteressen
zur Versöhnung; sie erwirbt als juristische Person und Korporation ein besonderes
Gemeinde- oder Staatsvermögen, schafft eine Centralkasse und Behörden, die Vermögen
und Kasse verwalten; sie nimmt neben den freiwilligen und Zwangsdiensten der Bürger
nach und nach bezahlte, berufsmäßig geschulte Diener, Beamte, Soldaten in ihren Dienst.
Sie bildet so auf Grund einer langen verwaltungsrechtlichen Entwickelung das besondere
Recht der Finanzgewalt und Finanzhoheit aus, nennt sich in dieser Eigenschaft „Fiskus“
und tritt als solcher in den Mittelpunkt aller volkswirtschaftlichen Veranstaltungen: die
staatliche Finanzwirtschaft wird die großartigste Sonderwirtschaft innerhalb der Volks—
wirtschaft, sie tritt allen anderen Privat- und Familienwirtschaften, Unternehmungen
und Korporationswirtschaften an bestimmten Stellen als gebietende und verbietende
Macht, Steuern und Dienste fordernd, Vorrechte ausübend, wie an anderer Stelle als
gleichgeordnete, tauschende und mit ihnen verkehrende Anstalt gegenüber. Sie beeinflußt
durch ihren Druck, durch die förderliche oder hinderliche Wirkung, die sie ausüben kann,
alle anderen Wirtschaften. Sie beherrscht, eng verbunden mit der ganzen Wirtschafts—
politik des Staates, durch ihre centralen Einrichtungen, durch die Steuern und Zölle,
durch ihr Kreditwesen, durch ihre Ordnung des Geld- und Verkehrswesens die ganze
Volkswirtschaft mehr oder weniger. Ihre gute oder schlechte Ordnung ist einer der
wesentlichsten Faktoren jeder Volkswirtschaft (vergl. oben S. 426, S. 61- 64, S. 88 ff.).
Die Finanzwirtschaft der Gemeinde und des Staates stellt eine Arbeitsorganisation
und eine Vermögens-, Steuer-, Geld- und Kreditverwaltung dar, welche Einnahmen an
verschiedener Stelle zu erheben, Ausgaben für verschiedene Zwecke überall im Lande zu
machen, die Mittel für eentrale und peripherische Funktionen zu verwenden hat, welche
Dutzende, bald auch Hunderte und Tausende von Personen beschäftigen muß. Diese
wirtschaften mit anvertrautem Gute, sie sollen für Fürst, Gemeinde, Staat redlich und
pflichttreu thätig sein; ihre Thätigkeit soll von einer Stelle aus gelenkt, in Überein—
stimmung gebracht, kontrolliert werden. Das Problem ist ein unendlich viel schwierigeres
als das, welches die Familie oder die gewöhnliche Unternehmung zu lösen hat. Es
setzt ein unendlich viel höheres geistiges und moralisches Niveau der Menschen und einen
technisch geschulten konventionellen Apparat voraus, den auch nur leidlich herzustellen
bisher nur großen Organisatoren auf der Höhe der politisch-socialen Entwickelung der
Kulturvölker nach einer Vorarbeit von Jahrhunderten und Jahrtausenden gelungen ist. —
Die in volkswirtschaftlichen Erörterungen der Smithschen Schule meist vorherrschende
Anschauung, als ob eine gut eingerichtete Staatsverwaltung mit geordneten Finanzen
in der Regel vorhanden sei, sich von Natur selbst einstelle, hat zu vielen Irrtümern
und falschen Schlüssen Anlaß gegeben.
102. Die Größe und die finanzielle Kraft der Gebietskörper—
schaften. Wenn alle Gebietskörperschaften zu einem einheitlichen und organisierten
wirtschaftlichen Leben kommen, und wenn bei höherer Kultur der sichtbare Ausdruck
desselben die felbständige Finanzwirtschaft des betreffenden Körpers ist, so handelt es
sich nun, wenn wir die verschiedenen Formen derselben näher kennen lernen wollen,
darum, uns zuerst eine Vorstellung von den betreffenden Größenverhältnissen zu machen.
Wie groß ist das Gebiet, wie viel Menschen nehmen an der Körperschaft teil, wie groß
sind die jährlich zu verwendenden Geldmittel in dem gemeinsamen öffentlichen Haushalt?
Nur das letztere können wir leider fragen; denn die Kraft der sonstigen gesamtwirischaft—
lichen Organisation, z. B. in der Form einer Naturaldienstverfaffung entzieht sich jeder
zahlenmäßigen Erfassung. Auch die Zahlen über die jährlichen Einnahmen einer Gemeinde
oder eines Staates sind natürlich nur ein ganz roher Ausdruck für die Ausbildung