Einleitung.
geseß die Vermögensteuer für 1926 nur in Höhe. von
drei Vierteln des Jahressteuerbetrages für 1925 er-
hoben wird. Diese Vorschrift bedeutet keine Herabsetzung des
Einheitswertes; sie ist keine Bewertungsbestimmung, sondern
eine auf die Vermögensteuer beschränkte steuerliche Vorschrift.
Wenn demnach auch dem Gewerbekapital für 1925 wie
1926 grundsätzlich derselbe Einheitswert zugrunde zu legen
ist, so können sich doch — abgesehen von der Anwendung des
§. 75 des Reichsbewertungsgesetes + Versschiedenheiten für
die beiden Jahre dadurch ergeben, daß der Wert von Be-
teiligungen, der nach § 27 des Reichsbewertungsgesetzes
außer Ansatz geblieben ist, noch für 1995, nicht aber mehr
für 1926 dem Gewerbekapital hinzugerechnet wird; maß-
gebend für diese verschiedene Behandkung war die Erwägung,
daß die Gemeinden für 1925 bei der Festsetzung der Zu-
schläge mit den Vergünstigungen, welche dieses sogenannte
Schachtelprivileg für die beteiligten Muttergesellschaften
bringt, und entsprechenden Steuerausfällen noch nicht rechnen
konnten.
Die Steuersäte der Kapitalssteuer hat die No-
velle von 1 bzw. 1'/. v. T. auf '/, bzw. /. v. T., also auf den
dritten Teil der bisherigen Sätze, gesenkt. Für diese beträcht-
liche Herabsezung war bestimmend die Erfahrung, daß der
bisherige Kapitalsteuersat gegenüber demjenigen der Lohn-
summe weitaus zu hoch angesetzt war. Dieser unverhältnis-
mäßig hohe Steuersatz hatte zahlreiche Gemeinden veranlaßt,
von der Lohnsummensteuer zur Gewerbekapitalsteuer über-
zugehen, weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zuschlägen
und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst im Genehmi-
Ute. U cmren gelen vertr. œocsa hohe
höheren Lohnsummensteuerzuschlägen. Dieser vom Gesetz-
geber nicht beabsichtigte Anreiz sollte beseitigt und die Steuer-
sätze der beiden „Hilfssteuern“ sollten in ein angemessenes
Verhältnis gebracht werden. Man ging bei der Neufest-
sezung des Kapitalsteuersates von Berechnungen aus, die
ergeben haben, daß im großen Durchschnitt der Betriebe das
Gewerbekapital etwa das Drei- bis Vierfache der Lohnsumme
beträgt, wenn auch im einzelnen sehr starke Abweichungen
von diesem Verhältnis vorkommen.
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