fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Einleitung. 
geseß die Vermögensteuer für 1926 nur in Höhe. von 
drei Vierteln des Jahressteuerbetrages für 1925 er- 
hoben wird. Diese Vorschrift bedeutet keine Herabsetzung des 
Einheitswertes; sie ist keine Bewertungsbestimmung, sondern 
eine auf die Vermögensteuer beschränkte steuerliche Vorschrift. 
Wenn demnach auch dem Gewerbekapital für 1925 wie 
1926 grundsätzlich derselbe Einheitswert zugrunde zu legen 
ist, so können sich doch — abgesehen von der Anwendung des 
§. 75 des Reichsbewertungsgesetes + Versschiedenheiten für 
die beiden Jahre dadurch ergeben, daß der Wert von Be- 
teiligungen, der nach § 27 des Reichsbewertungsgesetzes 
außer Ansatz geblieben ist, noch für 1995, nicht aber mehr 
für 1926 dem Gewerbekapital hinzugerechnet wird; maß- 
gebend für diese verschiedene Behandkung war die Erwägung, 
daß die Gemeinden für 1925 bei der Festsetzung der Zu- 
schläge mit den Vergünstigungen, welche dieses sogenannte 
Schachtelprivileg für die beteiligten Muttergesellschaften 
bringt, und entsprechenden Steuerausfällen noch nicht rechnen 
konnten. 
Die Steuersäte der Kapitalssteuer hat die No- 
velle von 1 bzw. 1'/. v. T. auf '/, bzw. /. v. T., also auf den 
dritten Teil der bisherigen Sätze, gesenkt. Für diese beträcht- 
liche Herabsezung war bestimmend die Erfahrung, daß der 
bisherige Kapitalsteuersat gegenüber demjenigen der Lohn- 
summe weitaus zu hoch angesetzt war. Dieser unverhältnis- 
mäßig hohe Steuersatz hatte zahlreiche Gemeinden veranlaßt, 
von der Lohnsummensteuer zur Gewerbekapitalsteuer über- 
zugehen, weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zuschlägen 
und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst im Genehmi- 
Ute. U cmren gelen vertr. œocsa hohe 
höheren Lohnsummensteuerzuschlägen. Dieser vom Gesetz- 
geber nicht beabsichtigte Anreiz sollte beseitigt und die Steuer- 
sätze der beiden „Hilfssteuern“ sollten in ein angemessenes 
Verhältnis gebracht werden. Man ging bei der Neufest- 
sezung des Kapitalsteuersates von Berechnungen aus, die 
ergeben haben, daß im großen Durchschnitt der Betriebe das 
Gewerbekapital etwa das Drei- bis Vierfache der Lohnsumme 
beträgt, wenn auch im einzelnen sehr starke Abweichungen 
von diesem Verhältnis vorkommen. 
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