Full text: Sittlichkeit in Ziffern?

Krieg und Nachkrieg. 
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die Strafe für (eingeklagten). Ehebruch seitens ‚der Frau und 
für notorisches Konkubinat. seitens. des- Mannes, die bisher auf 
3—30- Monate Haft festgesetzt  war,. auf Gefängnis bis . zu 
3 Jahren erhöht werden soll1%, . 
Das. Verhalten der. einzelnen Völker ist im übrigen gerade 
in. ehbepolitischer Hinsicht ‚außerordentlich verschieden. Wir 
möchten das am. Verhalten ‘der ‘jungen deutschen ‚und der 
jungen italienischen Kriegsteilnehmer im Weltkrieg kurz er- 
härten. In Deutschland, erachteten ‚es die Einberufenen, ‚aller+ 
dings vom geburtenlüsternen Staat dazu angeregt und. vielfach 
angehalten, bei Kriegsausbruch für ihre Pflicht, die vorher ein+ 
gegangenen Liebesverpflichtungen zu legitimieren: der Geliebte 
heiratete überall sein „‚Verhältnis‘‘, der Bräutigam seine Braut, 
der Anbeter seine Angebetete. Es kam zur Einrichtung der 
Kriegsehe. In Italien‘ hingegen herrschte unter ‚den zu. den 
Fahnen berufenenen honorigen Jünglingen der umgekehrte 
Gesichtspunkt vor: es galt als egoistisch und unstatthaft, bei 
der für den Krieger bevorstehenden Lebensgefahr noch kurz 
vor Toresschluß das Leben eines Mädchens sozusagen gesetzlich 
abzustempeln und ihm so im ‚Todesfall des jungen Ehemanns 
als Deflorierte oder gar als. junge Mutter den Eingang ‚einer 
neuen. Ehe mit einem anderen Manne zu erschweren. Das ‚Frei= 
lassen oder doch Freihalten: des Mädchens bis nach Kriegs- 
ende wurde als Ehrenpflicht angesehen. Die gleichen :sittlichen 
Mächte bewogen also zwei verschiedenen Nationen angehörige 
gleiche Kategorien Männer unter den gleichen äußeren Ver- 
hältnissen zu diametral verschiedenem Verhalten, © .: u 
Der große Mädchenüberächuß: der. Nachkriegszeit hat z.B. 
in der Provence, aber auch in: einigen Gegenden Italiens, . den 
1608 Herabsetzung der Strafe tritt nur dann ein, wenn das. Verbrechen 
yeitens eines in Jegaler Trennung lebenden oder von dem anderen. Teile bös- 
willig verlassenen Ehegatten: begangen worden ist, (Progetto..preliminare di 
un nuovo Codice Penale, 1. c., p. 217.)
	        
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