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Dritter Teil.
Denn eine weitere Ursache der Unehelichkeit besteht im Vor-
handensein juristischer Zwangslagen, d. h. in der Erschwerung
regulärer Verehelichung durch die Beibehaltung oder Wieder-
einführung bestimmter obrigkeitlicher Heiratskonsense oder,
weniger euphemistisch ausgedrückt, obrigkeitlicher Heirats-
verbote5l. Vom Mittelalter bis in die neueste Zeit war die Ehe-
schließung kein unantastbares, individuelles Recht, sondern
dem Einspruch von Staat, Stadt oder Grundherrn streng unter-
worfen. In Bayern diesseits des Rheins durfie bis 1868 die
Verehelichung eines Mannes nur unter bestimmten Voraus-
setzungen vor sich gehen, unter denen sich die Bedingung,
daß er mindestens in den letzten drei Jahren keine öffentliche
Armenunterstützung mehr bezogen hatte, befand 52, Diese und
dergleichen Ehehindernisse, welche die Ärmsten der Armen
treffen, wirken natürlich in der Richtung auf eine Vermehrung
außerehelicher Geschlechtsbefriedigung und ihrer Folgen, ver-
hindern also die Entstehung ehelicher Geburten zugunsten un-
ehelicher5®, Welche Wirkungen später die Erleichterung der
Eheschließungen in Bayern durch die Gesetzgebung von 1868
auf die Gestaltung der unehelichen Geburtenziffer gehabt hat,
geht aus folgender Statistik — aus der freilich gleichzeitig
51 Über Ehehindernisse rechtlicher Art vgl. Gioia, vol. I, p- 319;
Spann, p. 6. Bekanntlich hat Sismondi erst in einer späteren Auflage
seiner Nouveaux Principes d’Economie Politique davon Abstand genommen,
für Schaffung von rechtlichen Ehehindernissen aux mariages de mendiants,
qui content faire de leurs enfants un outil de mendicit6 weiterhin einzu-
treten (vol. II, p. 308).
52 Über diesen Punkt vgl. Johannes Conrad, Grundriß zum Stu-
dium der politischen Ökonomie, Teil II, Jena 1898, Fischer, S. 101.
„5 Diese logischen Zusammenhänge wollte die ältere Staatsrechtsschule
häufig nicht einsehen. Selbst der sonst so einsichtige Robert von Moh]
fordert Eheverbote, fügt dem aber immerhin bei: „Je strenger das Gebot,
unvorsichtige Ehen zu hintertreiben, gehandhabt wird, desto notwendiger ist
freilich auch das Zwangsmittel der möglichsten Verhinderung unehelicher
Geburten“ (Mohl, S. 122). Er glaubt also doch an die Koinzidenz der
beiden Wirkungsmöglichkeiten.