I l I .Diefürd.Festste«.d.Anfangsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G. tz 4. 167
irreführende Wortlaut des 2. &a$c§ im § 19 des WBG. .Sofern ein solcher
_ d. i. der Verkaufswert — nicht zu ermitteln ist..erklärt sich daraus, daß
er in dem durch den Antrag Bafsermann u. Gen. beseitigten Komm.Beschl.
stand und, wohl versehentlichem jenen Antrag unverändert übernommen worden
ist obwohl er zum Inhalte des Antrages nicht paßte, da das WGB. den gemeinen
und den Verkanfswert als dasselbe ansieht (§ 10 a. a. £).). Er kann in dem neuen
riusammenhange nur die Bedeutung haben, die ihm der Abg. Dr. Bollert in
seiner Erläuterung zu dem Ges. gewordenen Antrage Nr 1136 beilegt. Sofern
bei der Ermittlung des Kaufwertes besondere .Schwierigkeiten' entstehen,
seine Lerleitunq aus vorliegenden Kaufpreisen nicht möglich ist, soll freie Schatzung
des gemeinen Wertes unter Benutzung anderer im Verkehre die Wertbüdung
hauptsächlich beeinflussenden Umstände, wie des Gesellschaftsvermögens und
der in der Verganaenheit erzielten Gewinne, zulässig fern, wie dies in Ergänzung^
steuersachen das OVG. in zahlreichen Fällen angeordnet oder zugelassen hat.
Welcher Zeitraum der „Vergangenheit" in Betracht zu ziehen ist, wird
vom Ges. nicht bestimmt und bleibt daher ebenfalls dem „freien Ermessen der
Schätzung überlassen (Pr. OVG. v. 27. April 1918).
3 Der 3. Satz hat die Verhältnisse solcher Aktiengesellschaften und Gesell
schaften mit beschränkter Haftung im Auge, bei denen die Aktionäre und Geselü
schafter als gesellschaftliche Verpflichtung die Lieferung von der Gesellschaft
zu verarbeitender und zu verwertender Rohstoffe übernommen haben, tote msbes.
bei Zuckerfabriken. In solchen Fällen ist der ortsübliche Preis der gelieferten
Rohstoffe, der in dem Gewinnanteil an die Gesellschafter gezahlt ist, von dem
Geschäftsqewinn der Gesellschaft auszusondern. Hat also z. B. eine Zuckerfabrik-
Akt -Ges. mit einem Aktienkapital von 3 000 000 M 600 000 M. unter der
Form der Dividende an die Aktionäre verteilt, stecken hierin aber die Vergütungen
an von diesen gelieferte Rüben, deren Wert nach den ortsüblichen Preisen 400 000
M. betrug, dann stellt sich der beider Schätzung aus § 35 BSt.G. zu berücksich
tigende Jahresgewinn der Gesellschaft nicht auf 600 000 M. — 20 v. H., sondern
nur auf 200 000 M ---6V» v. H. des Aktienkapitals. Unter dem „ortsüblichen
Preise" wird dasselbe zu verstehen sein, wie nach der Rechtsprechung des pt.
OVG. unter dem „örtlichen Marktpreise", d. h. der Preis, den die Fabrik nach
der Art ihres Betriebes und dem Umfang ihres Bedarfes innerhalb des Be
zirkes, aus dem ihr noch mit Vorteil für die Lieferanten die betreffenden Roh
stoffe zugeführt werden können, ausgegeben hätte, wenn sie zu der betreffenden
Zeit von Nichtmitgliedern ihr Rohmaterial erwürbe (pr. OVG. in St. 2 S. 241,
4 S. 281, 13 S. 281 ff.). Vgl. Näheres bei Fuisting - Strutz Emk.St.G.
Anm. 19 zu § 15 und Anm. 14 zu § 16. ^ ^ ^ ^ -
4. Der Schlußsatz des § 35 bezieht sich nur auf die Falle des 2. satzee
Denn der Antragsteller, durch dessen Antrag der gleiche Schlußsatz dem § 16
WBG. hinzugefügt worden ist, bemerkte (Komm.Ber. z. WBG. S. 90s.), „daß
in betn letzten Satze nicht beabsichtigt sei, eine Bindung der Veranlagungs-
behörden an das Gutachten herbeizuführen. Er solle nur das Recht der Behörde
aussprechen, die Handelsvertretungen in Anspruch zu nehmen, was nötig sei,
weil jedenfalls der einzelne Zensit nicht das Recht habe, von den Handelsver
tretungen die Schätzung zu verlangen. Übrigens würde die Zahl dieser Falle
sehr beschränkt sein, da der Verkaufswert sich meistens werde feststellen
lassen. Als solcher könne nur der Geldkurs angenommen werden, zu dem die
Sache verwertet werden könne." Der Antragsteller ging also davon aus, daß
die Schätzung durch Sachverständige nur verlangt werden solle, wenn „der. Ver-
kaufswert sich nicht feststellen lasse".