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oder echten Verträgen oder in beidem besteht, die Verträge als
solche wenigstens müssten nach den allgemeinen Grundsätzen
des Völkerrechts beurtheilt werden. Spricht man dies auch ge-
wöhnlich in dieser Form nicht aus!) oder behauptet sogar das
Gegentheil; so ist doch wohl der Satz eine unabweisbare Kon-
sequenz des Gedankens, dass es sich hier auch nach der Reichs-
gründung um Beziehungen schlechthin koordinirter Staaten handele,
dass die Verträge noch heute „in ihrer ursprünglichen Form
und Geltungsart“ wirksam, dass ihr Inhalt von dem „ur-
sprünglichen rechtlichen Entstehungsgrunde formell nicht
losgelöst worden“ sei. ?) Denn, anders als die soeben erwähnten,
während des Bestehens des Reichs zu Stande kommenden Ver-
träge zwischen ihm und den Gliedstaaten, sind diese Abmachungen
zunächst zweifellos völkerrechtlichen Charakters gewesen.
Wenn es also wirkliche Rechtsverhältnisse sind, die aus ihnen
hervorgegangen, und wenn diese Rechtsverhältnisse durch die
Reichsgründung und die Redaktion der Verfassung nicht berührt
worden sind, so wüsste ich kein anderes Recht, nach dem sie sich
auch heute noch bestimmen liessen, als das Völkerrecht. Und wenn
Hänel, von seinem Standpunkte aus ganz folgerichtig, den Er-
lass eines Reichsgesetzes, das anstatt eines aufhebenden Ver-
trags die auf den Nebenverträgen beruhenden Reservatrechte be-
seitigen würde, als Rechtsbruch bezeichnet?), so kann, wenn
anders das Wort „Recht“ hier den Sinn von positivem Recht
haben soll, als die durch ein solches Gesetz verletzte Rechtsord-
nung nur das Völkerrecht gedacht werden; die Eigenschaft eines
formell gültigen Gesetzes‘) würde dies in die Vertragsrechte der
Einzelstaaten eingreifende Reichsgesetz mit jedem völkerrechts-
widrigen Gesetze theilen.°) Die herrschende Ansicht kann der
Schlussfolgerung, dass es sich bei den fraglichen Verhältnissen
um völkerrechtliche handeln muss, nicht durch den Hinweis
darauf entgehen, dass in keinem Punkte die Entscheidung eines
Rechtsstreits zwischen Reich und Gliedstaat mit den Mitteln und
1) Es geschieht indess z. B. bei v. Holtzendorff, H.H. II S. 146 und
bei Rivier, Lehrbuch. 5. 108 f.
2) Hänel, Studien. I S. 89, 228.
3) Deutsches Staatsrecht. I S. 818: ebenso Loening a. a. O0. S. 352.
4) Hänel, Staatsrecht. I S. 818.
3) S. unten $ 10 unter I.