Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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Das alles ist nun heute nach anfänglichem Schwanken der
Doktrin wenigstens von der herrschenden Lehre, die im Reiche
einen Bundesstaat sieht, im Grossen und Ganzen anerkannt. Nur
an einem besonderen Punkte fühlt man sich zu einer Durehbrechung
 der Regel bewogen. Der Anlass liegt wiederum in
der Entstehungsgeschichte der Reichsverfassung. Während nämlich
das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom
16. April 1871, das sogenannte Publikationsgesetz, in seinem $ 1
die Verfassungsurkunde „an Stelle“ der mit den süddeutschen
Staaten im November 1870 geschlossenen Verfassungsverträge
treten lässt, erklärt es in $ 3 ausdrücklich, die Vereinbarungen
in einzelnen, dort aufgezählten Nebenverträgen, sowie eine Spezialbestimmung
 des bayrischen Hauptvertrags sollten „durch dieses
Gesetz nicht berührt“ werden.!) Mit seltener Einmüthigkeit
zieht man hieraus den Schluss, dass der Inhalt dieser Verträge,
soweit er nicht inzwischen gegenstandslos geworden ist, neben
dem Verfassungsrechte des Reichs herlaufe und trotz der
bundesstaatlichen Einigung der deutschen Staaten besondere vertragsmässige
 Verhältnisse zwischen dem Reiche und den
in Frage kommenden Gliedstaaten bestehen lasse.?) Diese Verhältnisse
 würden nun aber als völkerrechtliche zu denken
sein. Gleichgültig, ob der Inhalt der „Verträge“ in Rechtssätzen
1) Es sind dies das Protokoll zwischen dem Norddeutsch. Bunde, Baden
und Hessen v. 15. November 1870 (BGBl. S. 650), die Verhandlung zwischen
diesen dreien u. Württemberg v. 25. November 1870 (BGBl. S, 657), das Schlussprotokoll
 zwischen dem Norddeutsch. Bunde und Bayern v. 23. Novbr. 1870
(BGBl. 1871 S, 23) und art. 1V des Vertrags zwischen denselben. vom gleichen
Tage (BGBl. 1871 S. 9). — Nach Hänel, Studien. I S. 115£, u. ö., Deutsches
Staatsrecht. I S. 58f. u. ö. würde hierzu auch die Militärkonvention mit Württemberg
 vom 21./25. November 1870 nebst Schlussprotokoll (BGBl. S. 658) gehören.
 Ich glaube in Uebereinstimmung mit der herrschenden Ansicht, dass
die Bezugnahme der Reichsverfassung in der Schlussbestimmung zum elften
Abschnitte Hänel’s Meinung entgegensteht. Vergl. Laband II S. 509; Zorn,
Staatsrecht d, deutschen Reiches, I. 2. Aufl. 1895. 8, 122 Note 31; v. Seydel,
Commentar. 5. 380; Brockhaus, Das deutsche Heer und die Contingente
der Einzelstaaten. Leipzig 1888, S. 166; Tepelmann, Die rechtliche Natur
der Militärkonventionen. (Gött. Diss.) Hannover 1891, 8. 6£,
2) 5. Hänel, Studien, I S. 88 ff, 228ff., Staatsrecht I S. 58f., 244 u. ö.;
E. Loening, Annalen des deutsch. Reichs, 1875. Sp. 346f.; LabandIS. 46:
v. Roenne, Staatsrecht des deutschen Reiches. 2, Aufl. II. 1. Leipzig 1877.
S.47f.; Zorn a.a. 0. IS. 120; Brockhaus a. a. 0. S. 132f.; Bornhak,
Archiv f, öff. Recht. YII S. 359 Note 10 u. A.
            
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