A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 235
auch jene Fälle einbeziehen, in denen der Erwerb auf Grund inter
nationaler Verbindungen sich so gestaltet, daß die eine Vorbedingung
sich in dem einen, die andere in dem anderen Staate befindet;
z. B. der ungarische Mehlhändler, der in England seinen Markt
findet, oder der deutsche Fabrikant, der in Ungarn den Markt für
seine Erzeugnisse findet. Die Frage ist sehr verwickelt und ihre
Lösung ist nicht leicht.
Da das Individuum das Subjekt der Steuerpflicht ist, die
Grundlage der Steuerpflicht aber die Belastungsfähigkeit ist, da
die beiden an das Gebiet verschiedener Staaten gebunden sein
können, so ist trotz aller Versuche die Frage nur schwer ohne
große Vorsicht zu lösen, denn es kann nicht geleugnet werden, daß
die Steuer sich auf das Subjekt bezieht, wonach also der Ort der
Steuerzahlung nach dessen Zugehörigkeit zu entscheiden ist;
andererseits kann aber auch nicht geleugnet werden, daß die Steuer
pflicht des Individuums auf seiner Steuerfähigkeit beruht, weshalb
der Schlußfolgerung nicht ausgewichen werden kann, daß die Steuer
pflicht mit dem Orte des Erwerbes zusammenhängt. So sehen wir
denn, daß die neueren Versuche zur Lösung dieser Frage keinen
Erfolg hatten, und manche (Schanz, Vocke, Mazzola) die Lösung
darin fanden, daß ein Teil der Steuer jenem Staate zufließen soll,
wo das Steuersubjekt wohnt, der andere Teil jenem Staate, von wo
das Einkommen stammt. Wenn wir aber von dem von uns auf
gestellten Steuerbegriff ausgehen, so ist die Frage einfach damit
zu lösen, daß nachdem die Steuer ein Teil des ins Privateinkommen
eingegangenen Nationaleinkommens ist, welchen der Staat zur
Deckung der Gemeinbedürfnisse in Anspruch nimmt, die Steuer
jenem Staate angehört, dem es als Teil des Nationaleinkommens
angehört.
Von praktischem Gesichtspunkte kommt bei dieser Frage noch
der Umstand in Betracht, daß jener Staat, der demnach von der
Steuer entfällt, da das Einkommen des dort befindlichen Indivi
duums aus dem Auslande stammt, doch an der indirekten Steuer
beteiligt ist, die einen beträchtlichen Teil des Steuereinkommens
bildet
In jenen Fällen, wo Jemand bei Aufrechthaltung seiner Staats
bürgerschaft sich im Auslande aufhält, wo gleichzeitig seine Er
werbsquelle ist, wird die aus dem staatlichen Verband fließende
Steuerpflicht gänzlich umgangen, was dann nur dürch eine solche
Steuer zum Ausdruck käme, welche der Staat zur Erhaltung der
Staatsbürgerschaft einheben würde.
Wenn wir nun zur Steuerpflicht der juristischen Personen als