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A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 235 
auch jene Fälle einbeziehen, in denen der Erwerb auf Grund inter 
nationaler Verbindungen sich so gestaltet, daß die eine Vorbedingung 
sich in dem einen, die andere in dem anderen Staate befindet; 
z. B. der ungarische Mehlhändler, der in England seinen Markt 
findet, oder der deutsche Fabrikant, der in Ungarn den Markt für 
seine Erzeugnisse findet. Die Frage ist sehr verwickelt und ihre 
Lösung ist nicht leicht. 
Da das Individuum das Subjekt der Steuerpflicht ist, die 
Grundlage der Steuerpflicht aber die Belastungsfähigkeit ist, da 
die beiden an das Gebiet verschiedener Staaten gebunden sein 
können, so ist trotz aller Versuche die Frage nur schwer ohne 
große Vorsicht zu lösen, denn es kann nicht geleugnet werden, daß 
die Steuer sich auf das Subjekt bezieht, wonach also der Ort der 
Steuerzahlung nach dessen Zugehörigkeit zu entscheiden ist; 
andererseits kann aber auch nicht geleugnet werden, daß die Steuer 
pflicht des Individuums auf seiner Steuerfähigkeit beruht, weshalb 
der Schlußfolgerung nicht ausgewichen werden kann, daß die Steuer 
pflicht mit dem Orte des Erwerbes zusammenhängt. So sehen wir 
denn, daß die neueren Versuche zur Lösung dieser Frage keinen 
Erfolg hatten, und manche (Schanz, Vocke, Mazzola) die Lösung 
darin fanden, daß ein Teil der Steuer jenem Staate zufließen soll, 
wo das Steuersubjekt wohnt, der andere Teil jenem Staate, von wo 
das Einkommen stammt. Wenn wir aber von dem von uns auf 
gestellten Steuerbegriff ausgehen, so ist die Frage einfach damit 
zu lösen, daß nachdem die Steuer ein Teil des ins Privateinkommen 
eingegangenen Nationaleinkommens ist, welchen der Staat zur 
Deckung der Gemeinbedürfnisse in Anspruch nimmt, die Steuer 
jenem Staate angehört, dem es als Teil des Nationaleinkommens 
angehört. 
Von praktischem Gesichtspunkte kommt bei dieser Frage noch 
der Umstand in Betracht, daß jener Staat, der demnach von der 
Steuer entfällt, da das Einkommen des dort befindlichen Indivi 
duums aus dem Auslande stammt, doch an der indirekten Steuer 
beteiligt ist, die einen beträchtlichen Teil des Steuereinkommens 
bildet 
In jenen Fällen, wo Jemand bei Aufrechthaltung seiner Staats 
bürgerschaft sich im Auslande aufhält, wo gleichzeitig seine Er 
werbsquelle ist, wird die aus dem staatlichen Verband fließende 
Steuerpflicht gänzlich umgangen, was dann nur dürch eine solche 
Steuer zum Ausdruck käme, welche der Staat zur Erhaltung der 
Staatsbürgerschaft einheben würde. 
Wenn wir nun zur Steuerpflicht der juristischen Personen als
	        
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