Object : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

9.  Geschichte  des  Deutschen  Börsengesetzes.

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lieferungsfähige  Qualität  zu  stellenden  Anforderungen  nicht  entspricht;  desgleichen  alle
Kündigungen  ohne  vorhandene  Ware,  sowie  alle  Scheinkündigungen.
Das  Ehrengericht  besteht,  wenn  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Börse  einen»
Handelsorgane  übertragen  worden  ist,  aus  der  Gesamtheit  oder  einem  Ausschüsse  dieses
Aufsichtsorgans,  andernfalls  aus  Mitgliedern,  welche  von  den  Börsenorganen  gewählt
werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  des  Ehrengerichts
werden  von  der  Landesregierung  erlassen.
Die  Verhandlungen  vor  dem  Ehrengericht  sind  in  der  Regel  nicht  öffentlich;  das
Ehrengericht  ist  indes  befugt,  die  Öffentlichkeit  anzuordnen,  und  sogar  verpflichtet,  falls
der  Staatskommissar  oder  der  Beschuldigte  es  beanttagt,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
des  §  173  G.  V.  ©.*)  vorliegen.  Bemerkenswert  ist  die  Mitwirkung  des  Staatskommissars ­
  bei  dem  Ehrengericht.  Der  Staatskommissar  hat  weit  größere  Rechte  als
der  Staatsanwalt  im  strafprozessualen  Verfahren.  Er  kann  die  Einleitung  eines  ehrengerichtlichen ­
  Verfahrens  verlangen.  Diesem  Verlangen,  sowie  allen  von  dem  Kommissar
gestellten  Beweisanttägen  muß  stattgegeben  werden.  Ja  er  kann  selbst  dann,  wenn  das
Ehrengericht  nach  eingeleiteter  Voruntersuchung  zur  Einstellung  des  Verfahrens  gelangt,
dennoch  die  Hauptverhandlung  erzwingen,  hervorzuheben  ist,  daß  das  Ehrengericht
befugt  ist,  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen.  Die  Sttafen  bestehen
in  Verweis  sowie  in  zeitweiliger  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.  Gegen
die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  steht  sowohl  dem  Staatskommissar  als  dem  Beschuldigten
die  Berufung  an  die  periodisch  zu  bildende  Berufungskammer  offen.  Die  Berufungskämm
  er  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  Beisitzern.  Der  Vorsitzende  wird  von  dem
Bundesrat  bestimmt.  Die  Beisitzer  werden  von  dem  Börsenausschusse  aus  seinen  auf
Vorschlag  der  Börscnorgane  berufenen  Mitgliedern  gewählt;  von  den  Beisitzern  dürfen
nicht  mehr  als  zwei  derselben  Börse  angehören.  Für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer ­
  werden  in  gleicher  Weise  Stellvertreter  bestellt.

9.  Geschichte  des  Deutschen  Börsengesetzes.
Von  Max  Apt.

Axt,  Das  Börsengesetz  mit  Ausführuiigsbestiminungeii.  5.  Aufl.  Berlin,  R.  v.  Decker,
»897,  S.  7—15.
Das  Börsengesetz  macht  den  Anfang  mit  einer  reichsgesehlichen  Regelung  des
Börsenwesens.  Die  erste  parlamentarische  Anregung  wurde  in  der  Session  des  Reichstages ­
  von  1887/88  gegeben.  Die  Petitionskommission  des  Reichstages  war  damals  mit
der  Beratung  einer  Petition  befaßt,  welche  den  Anttag  enthielt,  daß  die  an  der  Produktenbörse ­
  zu  Berlin,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  des  Terminhandels  mit  Getreide
hervorgetretenen  Mißstände  im  Wege  der  Gesetzgebung  Abhilfe  finden  möchten.
Die  Petitionskommission  beschloß:  die  Petition  dem  Reichskanzler  zur  Erwägung
zu  überweisen,  ob  aus  Anlaß  der  von  dem  Gesuchsteller,  sowie  auch  vielfach  in
der  Presse  zur  Sprache  gebrachten  Mißstände  eine  Enquete  über  die  Zustände  der
Börse  vorzunehmen  sei,  und  ob  eine  reichsgesetzliche  Regelung  der  Materie  sich
empfehlen  möchte.
§  »75  des  Gerichtsverfaffungsgesetzes  für  das  Deutsche  Reich  lautet  folgendermaßen:  „Zn
allen  Sachen  kaun  durch  das  Gericht  für  die  Verhandlung  oder  für  einen  Teil  derselben  die
Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  üe  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Vrdnung,  insbesondere ­
  der  Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.  —  G.  2Tt.
            
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