Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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8.  Die  Börse  und  ihre  Organe  nach  dem  Deutschen  Börsengesehe  rc.  227
Börsen  statt.  An  der  einen  werden  die  usancemäßigen  4  %  weiter  über  das  Geschäftsjahr ­
  bis  zum  Erklärungstage  der  Dividende  gerechnet,  also  z.  B.  am  30.  Januar  aus
390  Tagen;  an  der  anderen  Börse  wird  der  Kurs  mit  dem  Abschluß  des  Geschäftsjahres ­
  um  4  %  erhöht  und  die  Zinsen  alsdann  von  dem  neuen  Geschäftsjahr  an
gerechnet.
Papiere,  welche  auf  ausländische  Valuten  lauten,  werden  nach  besümmten,  feststehenden ­
  Amrechnungskursen  in  die  deutsche  Währung  umgerechnet.
Die  Kurse  der  Prämiengeschäfte  werden  gleichfalls  im  Kurszettel  noüert,  und
zwar  wird  der  Kurs  des  Prämiengeschäfts  zugleich  mit  dem  Preise  der  Prämie
veröffentlicht.  Ist  diese  z.  B.  2  %,  so  wird  die  Notiz  bei  Vorprämien  80/2,  bei  Rückprämien ­
  76/2  lauten  oder,  wie  man  der  Kürze  wegen  sagt,  80  Dont  (Reugeld)  2
bezw.  76  Dont  2.  Bei  Stellagegeschäften  werden  zwei  Kurse  noüert,  z.  B.  105/95,
oder  man  notiert  nur  die  Spannung,  also  hier  10"/«.

8.  Die  Börse  und  ihre  Organe  nach  dem  Deutschen  Börsengesetze
vom  22.  Juni  1896.
Von  Max  Apt.
Apt,  Das  Börsengeseh  mit  Ausfuhr  ungsbcstimrnuiigen.  3.  Aufl.  Berlin,  R.  v.  Decker,  ;8I7.
S.  ,5-2*.
Die  Errichtung  einer  Börse  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesregierung.  Diese
ist  befugt,  die  Aufhebung  bestehender  Börsen  anzuordnen.  Die  Aufsicht  über  die
Börsen  steht  gleichfalls  den  Landesregierungen  zu.  Diese  können  indeß  die  unmittelbare
Aufsicht  den  Handelsorganen  übertragen.  Ein  weiteres  Organ  der  Landesregierungen
stellt  der  durch  das  Börsengesetz  neugeschaffene  Staatskommissar  dar.  Seine  Aufgabe
ist  es,  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  sowie  die  Befolgung  der  in  bezug  auf  die
Börse  erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsbestimmungen  nach  näherer  Anweisung  der
Landesregierung  zu  überwachen.  Damit  sind  zwei  Organe  geschaffen,  welche  die
unmittelbare  Überwachung  der  Börse  ausüben:  das  Handelsorgan  und  der  Staatskommissar.
Über  das  Verhältnis  dieser  beiden  Organe  enthält  das  Gesetz  keine  besondere
Vorschriften.  Nur  ist  das  eine  bereits  aus  der  Fassung  des  Gesetzes  zu  entnehmen,
daß  der  Staatskommissar  nur  nach  näherer  Anweisung  der  Landesregierung
die  Überwachung  auszuüben  hat.  Er  hat  also  ein  im  Prinzip  begrenztes  Aufsichtsrecht.
Das  Aufsichtsrecht  der  Handelsorgane  ist  ein  unbegrenztes.  Auch  in  der  Ausübung
seines  Überwachungsrechtes  ist  der  Staatskommissar  beschränkt.  Während  das  Handelsorgan ­
  das  Recht  des  direkten  Eingreifens  hat,  ist  dem  Staatskommissar  nur  das  Recht
gegeben,  die  Börsenorgane  auf  hervortretende  Mißstände  aufmerksam  zu  machen.  Indirekt
kann  er  seinen  Wünschen  durch  Bericht  an  seine  vorgesetzte  Behörde  Ausdruck  verleihen,
und  diese  hat  das  Recht,  die  Handelsorgane  direkt  anzuweisen.
Über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe  haben  die  für  jede  Börse  zu
erlassenden  Börsenordnungen  Bestimmungen  zu  treffen.  Die  Handhabung  der  Ordnung
in  den  Börsenräumen  liegt  dem  Börsenvorstand  ob.  Derselbe  ist  befugt,  Personen,
welche  die  Ordnung  oder  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  stören,  sofort  aus  den
Börsenräumen  zu  entfernen  und  mit  zeitweiliger  Ausschließung  von  der  Börse  oder
mit  Geldsttafe  zu  bestrafen.  Die  Börsenordnungen  müssen  überdies  Bestimmungen
treffen:
            
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