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wenige, wenn auch wichtige Beispiele anführe.!) Der historische
Zusammenhang von Landesgesetz und Völkerrecht ist, wiederhole
ich, auf den verschiedensten Gebieten von der allergrössten Be-
deutung. Muss er, darf er darum hier behandelt werden? Ich
denke: nein. Denn ich spreche hier von Reception von Rechts-
zätzen. Den Begriff der Reception aber muss ich nothwendig
formal fassen, will ich nicht den ganzen Stoff unter meinen Händen
zerfliessen lassen. Reception ist aber Aufnahme des von einer
andern Rechtsquelle gebildeten Rechts Sur Anwendung auf
gleiche Thatbestände. Nur Vorgänge dieser formalen Natur
kommen für mich in Frage. Der viel weiter reichenden und
sehr reizvollen Aufgabe, dem ursächlichen Zusammenhange
zwischen früherer landesgesetzlicher und späterer Völkerrechts-
bildung im Einzelnen nachzugehen, kann ich mich hier nach
Anlage und Zweck meiner Abhandlung nicht unterziehen. Dies
geschichtliche Verhältniss besteht im Wesentlichen darin, dass
der Landesgesetzgeber für seinen Machtbereich internationale
Beziehungen in einer Weise normirt, die nach kürzerer oder
längerer Frist als den Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft
dermaassen entsprechend erscheint, dass in der Form völkerrecht-
licher (ausdrücklicher oder nicht ausdrücklicher) Vereinbarung
einer Staatengruppe dasjenige Verhalten vorgeschrieben oder er-
Jaubt wird, welches das Landesgesetz sich oder seinen Gewalt-
unterworfenen im Verkehr mit dem Auslande geboten oder ge-
stattet hatte. Es ist das der Weg, auf dem sich ursprünglich
völkerrechtlich gleichgültiges oder gar völkerrechtswidriges
Landesrecht durch Fortbildung des Völkerrechts in völkerrechts-
gemässes verwandelt.?) Aber da nach den Grundanschauungen,
auf denen unsere Darstellung beruht, der Inhalt derartiger Landes-
gesetze um der Verschiedenheit der geregelten Lebensbeziehungen
willen ein anderer ist als der Inhalt „entsprechender‘ Völker-
rechtssätze, so sind wir nicht befugt, jenen Vorgang als Reception
zu betrachten. Wenn von einer Reception in diesem Fragen-
kreise gesprochen werden darf, so kann es sich nur um die Ueber-
nahme des Landesrechts in ein anderes Landesrecht handeln, eine
1) Sehr interessant ist es z. B. zu beobachten, wie eine Reihe von Regeln
des Militärrechts, in „Artikelbriefen“ und „Reuterbestallungen‘“ der einstigen
Söldnerheere niedergelegt, allmählich ins Völkerrecht „übergehen“.
2) S. unten 8 11 unter I.