Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern 
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf 
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auf 
traggeber gefordert wird. 
II. In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 10% der am 1. August 
1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen 
Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrecht 
haltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist; 
III. In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe 
von 50% der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender 
Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung 
nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiser 
lichen Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus 
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Ein 
lagebuch benötigt wird. 
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge 
können nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb 
desselben Kalendermonates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten 
Beträge nebeneinander nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu 
dessen Auszahlung die Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des 
ersten oder des zweiten Absatzes verpflichtet ist. 
(4) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender 
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben 
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann 
die Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung 
nicht gefordert werden. g 5 
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August 
1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von der 
selben Einlage innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken 
sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 % des am 1. August 1914 be 
standenen Guthabens, mindestens aber von 200 Kronen, bei anderen Kredit 
stellen, mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen, Zahlung bis zur Höhe von 2 °/° 
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen 
Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann. 
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank 
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr 
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September 
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung v ° 11 
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege 
der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse, 
und weitere 20 °/o, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem 
Gläubiger nach § 1, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen erforderlich sin / 
zurückgefordert werden. 
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des 
Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die Übernahme 
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