ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
e) von Advokaten oder Notaren aus den von ihnen eingelegten Geldern
bescheinigtermaßen zur Befolgung gerichtlicher Verfügungen oder Auf
träge oder zur Erfüllung nicht gestundeter Verpflichtungen ihrer Auf
traggeber gefordert wird.
II. In jedem Kalendermonate bis zur Höhe von 10% der am 1. August
1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen
Kassenscheine, soweit die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrecht
haltung des Betriebes des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;
III. In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe
von 50% der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender
Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung
nachweislich zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Kaiser
lichen Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus
laufender Rechnung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Ein
lagebuch benötigt wird.
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichneten Beträge
können nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb
desselben Kalendermonates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten
Beträge nebeneinander nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu
dessen Auszahlung die Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des
ersten oder des zweiten Absatzes verpflichtet ist.
(4) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann
die Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung
nicht gefordert werden. g 5
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August
1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von der
selben Einlage innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken
sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 5 % des am 1. August 1914 be
standenen Guthabens, mindestens aber von 200 Kronen, bei anderen Kredit
stellen, mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen, Zahlung bis zur Höhe von 2 °/°
jenes Guthabens, mindestens aber von 100 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen
Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung v ° 11
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege
der Überweisung oder Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse,
und weitere 20 °/o, insoweit sie bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem
Gläubiger nach § 1, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen erforderlich sin /
zurückgefordert werden.
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen des
Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die Übernahme
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