fullscreen : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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^  wobei  allerdings  in  gewissen  Monaten,  so  z.  B.  vor  Beginn  der  Grünfütterung
  oder  vor  Eintritt  der  Winterstallhaltung,  eine  vermehrte
Abstoßung  stattfindet.
Diesen  verschiedenen  Verhältnissen  paßt  die  Reichsfleischstcllc
ihre  Forderungen  an,  indem  sie  es  soweit  irgend  möglich  den  einzelnen
Bundesstaaten  überläßt,  in  Perioden  erhöhter  Lieferungsfähigkeit
mehr  Tiere  anzuliefern,  als  die  Umlage  fordert,  um  sich  für  die
Perioden  der  geringeren  Lieferungsfähigkeit  Entlastung  zu  sichern.
Eine  Schwierigkeit  mußte  bei  der  Schlachtviehaufbringung  überwunden ­
  werden,  die  dadurch  entstand,  daß  es  nötig  war,  zwischen  den
einzelnen  Bundesstaaten  des  Reiches  den  Verkehr  in  Nutz  -  und
Zuchtvieh  aufrechtzuerhalten.  Bei  Beginn  der  Bewirtschaftung
der  Viehbestände  erließen  die  meisten  Bundesstaaten,  vielfach  sogar
einzelne  Provinzen  und  selbst  Kreise,  Ausfuhrverbote  mit  der  Begründung, ­
  daß  sie  jede  Verminderung  der  ihrer  Bewirtschaftung  unterstellten
Viehbestände  vermeiden  müßten,  wenn  sie  in  der  Lage  sein  sollten,
das  ihnen  aufgegebene  Lieserungssoll  auch  tatsächlich  zu  erfüllen.
Dieses  Vorgehen,  das  die  in  jahrelanger  Entwicklung  eingetretene
Arbeitsteilung  in  der  Viehhaltung  gefährdete,  mußte  beseitigt  werden,
wenn  nicht  weite  Gebiete,  die  auf  Zufuhr  von  Nutz-  und  Zuchtvieh
dringend  angewiesen  waren,  in  ihren  Betrieben  zu  nngunsten  der
ganzen  Wirtschaftsführung  Schaden  leiden  sollten.  Die  Reichsfleischstelle ­
  schlug  daher  mit  Rundschreiben  vom  28.  Juni  1916  den  Bundesstaaten ­
  vor,  in  eine  Regelung  des  Verkehrs  mit  Nutz-  und  Zuchtvieh
auf  folgender  Grundlage  einzuwilligen:
Die  ausgeführten  und  eingeführten  Viehmengen  werden  der
Reichsfleischstelle  angemeldet,  die  die  erfolgte  Viehverschiebnng  in
nachstehender  Weise  berücksichtigt:  Bei  der  Errechnung  der  Umlage
werden  dein  Ausfuhrgebiete  die  zur  Ausfuhr  gelangten  Tiere  seinem
bei  der  letzten  Erhebung  ermittelten  Viehbestände  über  3  Monate  zugezählt, ­
  so  daß  der  Errechnung  ein  Viehbestand  zugrunde  gelegt  wird,
der  vorhanden  wäre,  wenn  die  Ausfuhr  tatsächlich  nicht  stattgefunden
Hütte.  Hiernach  wird  nach  dem  bereits  geschilderten  Verhältnis
umgelegt,  d.  h.  es  wird  für  den  Viehbestand  des  Bundesstaates  nach
dem  Umlageschlüssel  das  Lieserungssoll  berechnet.  Von  der  hiernach
zu  liefernden  Schlachtviehmenge  wird  aber  die  Zahl  des  ausgeführten
Zucht-  und  Nutzviehs  abgezogen,  so  daß  sich  die  Anforderungen  an
Schlachtvieh  um  die  Zahl  des  ausgeführten  Nutzviehes  verringern. ­
  Umgekehrt  wird  beim  empfangenden  Bundesstaate  das  eingeführte ­
  Nutzvieh  zunächst  von  der  durch  die  Zählung  festgestellten
Gesamtzahl  des  Rinderbcstandcs  über  3  Monate  abgezogen  und  dann
            
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