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Vermittler.
§ 224. Gewerbetreibende, die nach dem 30. Sep
tember 1912 wenigstens drei Jahre lang den
Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und
dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben,
werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf
die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkraft
treten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in
angemessenen Grenzen entschädigt.
Händler.
§225. Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis
t9‘3/i4 mit Branntwein gewerbsmäßig im großen
gehandelt hat, wird auf Antrag in angemessenen
Grenzen entschädigt. Auf Branntwein-Reinigungs
anstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Der Antrag ist vor Ablauf des zweiten Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
Agenten.
§ 226. Gewerbetreibende, die nach dem 30. Sep
tember 1912 im Namen der Spiritus-Zentrale oder
einet Reinigungsanstalt Geschäfte über die Liefe
rung von Branntwein einschließlich des vergällten
Branntweins abgeschlossen haben, werden auf
Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die
Entschädigung wird in Höhe der Hälfte der
nachweislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten
Vermittlergebühren auf die Dauer von fünf Jahren
gewährt. Die Einitschädigungszeit mindert sich
um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung
durch die Monopolverwaitung entfällt.
Angestellte.
§ 228. Die über 21 Jahre alten Personen, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Betrieb einer
Reinigungsanstalt angestellt waren und nach
weislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu
ungünstigeren Bedingungan weiterbeschäftigt wer
den, erhalten von der Monopolverwaltung ihre
bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Mo
nate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen.
Statt der im Abs. I bezeichnten Ehtschädi-
gung erhalten die Angestellten, die ununter
brochen seit dem 1. August 1914 in einer Reini
gungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung
für jedes auch nur begonnene Jahr die Hälfte der
Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Angestellte,
die zur Zeit des. Inkrafttretens dieses Gesetzes
das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben,
erhalten für jedes auch nur begonnene weitere
Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur
angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebens
jahr vollendet haben, erhalten die vollen Bezüge
des letzten Anstellungsjahres.
Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in
der Spiritus-Zentrale, in einer der für Rechnung
dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmungen
oder in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften,
ebenso nicht der Dienst im Heere, in der Marine
oder im vaterländischen Hilfsdienst.
§ 229. Als Bezüge gelten neben dem Gehalt
oder Lohne die geschäftsüblichen Geldgeschenke,
Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und
sonstigen Vorteile, die sich als Gegenleistung
für die im bisherigen Geschäftsbetriebe geleistete
Arbeit kennzeichnen.
Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 er
höht, so wird die Erhöhung nicht berücksichtigt,
es sei denn, daß sie der bisherigen Übung des
Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach.
Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus
Rücksichten der Billigkeit erhöht werden.
§ 230. Die Entschädigung darf insgesamt nicht
mehr als das Siebeneinhalbfache der Bezüge des
letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als
100 000 Mark betragen.
§ 231. Angestellte, die zu den bisherigen Be
dingungen zunächst weiterbeschäftigt werden,
denen aber später gekündigt wird, haben, wenn
die Kündigung nicht aus einem in ihrer Person
liegenden wichtigen Grunde erfolgt (§ 72 des
Handelsgesetzbuchs),
1. bei Kündigung innerhalb der ersten drei
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes Anspruch auf volle Entschädigung,
2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die
um ein Neuntel für jedes volle Jahr, um das
der Angestellte länger als drei Jahre weiter
beschäftigt worden ist, geminderte Entschä
digung.
Wird dem Angestellten gekündigt, weil er
durch Krankheit oder unverschuldetes Unglück
an der Verrichtung seiner Dienste verhindert
wird, so wird die Entschädigung nicht gemindert.
Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem
wichtigen Grunde (§ 71 des Handelsgesetzbuchs)
kündigt.
§ 232. Angestellte, die innerhalb der ersten
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine
ihnen von der Monopolverwaltung unter Be-
lassung der bisherigen Bezüge angebotene, ihrer
beruflichen Vorbildung entsprechende Beschäfti
gung auszuführen, werden nicht entschädigt. Das
gleiche gilt, wenn ein Angestellter, der zunächst
weiter beschäftigt worden ist, während der ersten
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
kündigt.
Im Falle einer späteren Kündigung erhält der
Angestellte als Entschädigung die Hälfte der
Bezüge, die ihm nach §231 Abs. 1 Ziffer 2 zu
stehen würden.
§ 233. Die Entschädigungen sind alsbald nach
Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausru-
zahlen.
Stirbt der Angestellte, bevor der nach den
Vorschriften der §§ 228 bis 232 entstandene Ent
schädigungsanspruch befriedigt oder erloschen
ist, und hinterläßt er eine Ehefrau oder Erben
erster Ordnung, so wird die Entschädigung in
dem Betrage, zu dem sie am Schlüsse des letzten
Vierteljahrs zu beanspruchen war, jedoch ge
mindert um ein Drittel, an die Erben gezahlt.
§ 234. Zu den Angestellten im Sinne dieser
Vorschriften sind auch die Vorstandsmitglieder
von Gesellschaften zu rechnen. Reisende gelten
als Angestellte nur insoweit, als sie bereits am
r. Oktober 1917 als Handlungsgehilfen im Sinne
des sechsten Abschnitts des ersten Buches des
Handelsgesetzbuchs mit festem Gehalt angestellt
waren.
§ 235. Die Vorschriften der §§ 228 bis 234 fin
den sinngemäße Anwendung auf Angestellte, die
bei Inkrafttreten dieses ; Gesetzes
1. im Geschäftsbetriebe der Spiritus-Zentrale,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
Berlin, oder in einer der für Rechnung