Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Vermittler. 
§ 224. Gewerbetreibende, die nach dem 30. Sep 
tember 1912 wenigstens drei Jahre lang den 
Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und 
dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben, 
werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf 
die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkraft 
treten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in 
angemessenen Grenzen entschädigt. 
Händler. 
§225. Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis 
t9‘3/i4 mit Branntwein gewerbsmäßig im großen 
gehandelt hat, wird auf Antrag in angemessenen 
Grenzen entschädigt. Auf Branntwein-Reinigungs 
anstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar. 
Der Antrag ist vor Ablauf des zweiten Jahres 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der 
zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. 
Agenten. 
§ 226. Gewerbetreibende, die nach dem 30. Sep 
tember 1912 im Namen der Spiritus-Zentrale oder 
einet Reinigungsanstalt Geschäfte über die Liefe 
rung von Branntwein einschließlich des vergällten 
Branntweins abgeschlossen haben, werden auf 
Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die 
Entschädigung wird in Höhe der Hälfte der 
nachweislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten 
Vermittlergebühren auf die Dauer von fünf Jahren 
gewährt. Die Einitschädigungszeit mindert sich 
um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung 
durch die Monopolverwaitung entfällt. 
Angestellte. 
§ 228. Die über 21 Jahre alten Personen, die 
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Betrieb einer 
Reinigungsanstalt angestellt waren und nach 
weislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu 
ungünstigeren Bedingungan weiterbeschäftigt wer 
den, erhalten von der Monopolverwaltung ihre 
bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Mo 
nate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. 
Statt der im Abs. I bezeichnten Ehtschädi- 
gung erhalten die Angestellten, die ununter 
brochen seit dem 1. August 1914 in einer Reini 
gungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung 
für jedes auch nur begonnene Jahr die Hälfte der 
Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Angestellte, 
die zur Zeit des. Inkrafttretens dieses Gesetzes 
das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, 
erhalten für jedes auch nur begonnene weitere 
Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur 
angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebens 
jahr vollendet haben, erhalten die vollen Bezüge 
des letzten Anstellungsjahres. 
Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in 
der Spiritus-Zentrale, in einer der für Rechnung 
dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmungen 
oder in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften, 
ebenso nicht der Dienst im Heere, in der Marine 
oder im vaterländischen Hilfsdienst. 
§ 229. Als Bezüge gelten neben dem Gehalt 
oder Lohne die geschäftsüblichen Geldgeschenke, 
Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und 
sonstigen Vorteile, die sich als Gegenleistung 
für die im bisherigen Geschäftsbetriebe geleistete 
Arbeit kennzeichnen. 
Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 er 
höht, so wird die Erhöhung nicht berücksichtigt, 
es sei denn, daß sie der bisherigen Übung des 
Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. 
Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus 
Rücksichten der Billigkeit erhöht werden. 
§ 230. Die Entschädigung darf insgesamt nicht 
mehr als das Siebeneinhalbfache der Bezüge des 
letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als 
100 000 Mark betragen. 
§ 231. Angestellte, die zu den bisherigen Be 
dingungen zunächst weiterbeschäftigt werden, 
denen aber später gekündigt wird, haben, wenn 
die Kündigung nicht aus einem in ihrer Person 
liegenden wichtigen Grunde erfolgt (§ 72 des 
Handelsgesetzbuchs), 
1. bei Kündigung innerhalb der ersten drei 
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge 
setzes Anspruch auf volle Entschädigung, 
2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die 
um ein Neuntel für jedes volle Jahr, um das 
der Angestellte länger als drei Jahre weiter 
beschäftigt worden ist, geminderte Entschä 
digung. 
Wird dem Angestellten gekündigt, weil er 
durch Krankheit oder unverschuldetes Unglück 
an der Verrichtung seiner Dienste verhindert 
wird, so wird die Entschädigung nicht gemindert. 
Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem 
wichtigen Grunde (§ 71 des Handelsgesetzbuchs) 
kündigt. 
§ 232. Angestellte, die innerhalb der ersten 
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge 
setzes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine 
ihnen von der Monopolverwaltung unter Be- 
lassung der bisherigen Bezüge angebotene, ihrer 
beruflichen Vorbildung entsprechende Beschäfti 
gung auszuführen, werden nicht entschädigt. Das 
gleiche gilt, wenn ein Angestellter, der zunächst 
weiter beschäftigt worden ist, während der ersten 
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
kündigt. 
Im Falle einer späteren Kündigung erhält der 
Angestellte als Entschädigung die Hälfte der 
Bezüge, die ihm nach §231 Abs. 1 Ziffer 2 zu 
stehen würden. 
§ 233. Die Entschädigungen sind alsbald nach 
Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausru- 
zahlen. 
Stirbt der Angestellte, bevor der nach den 
Vorschriften der §§ 228 bis 232 entstandene Ent 
schädigungsanspruch befriedigt oder erloschen 
ist, und hinterläßt er eine Ehefrau oder Erben 
erster Ordnung, so wird die Entschädigung in 
dem Betrage, zu dem sie am Schlüsse des letzten 
Vierteljahrs zu beanspruchen war, jedoch ge 
mindert um ein Drittel, an die Erben gezahlt. 
§ 234. Zu den Angestellten im Sinne dieser 
Vorschriften sind auch die Vorstandsmitglieder 
von Gesellschaften zu rechnen. Reisende gelten 
als Angestellte nur insoweit, als sie bereits am 
r. Oktober 1917 als Handlungsgehilfen im Sinne 
des sechsten Abschnitts des ersten Buches des 
Handelsgesetzbuchs mit festem Gehalt angestellt 
waren. 
§ 235. Die Vorschriften der §§ 228 bis 234 fin 
den sinngemäße Anwendung auf Angestellte, die 
bei Inkrafttreten dieses ; Gesetzes 
1. im Geschäftsbetriebe der Spiritus-Zentrale, 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 
Berlin, oder in einer der für Rechnung
	        
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