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sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
eingegangen sind. Dies^ Vorschrift gilt nicht für
Inhaber von Gast- oder Schankwirtschaften, soweit
sie zum Absatz in ihrer Gast- oder Schankwirtschaft
Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet
haben.
Ist ein nach Abs. r einen Anspruch auf Entschädigung
begründender Betrieb durch ein erst
nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so besteht
kein Anspruch auf Entschädigung; der
Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine angemessene
Entschädigung gewähren.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze
finden auch auf andere Betriebe Anwendung,
insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Mengen
von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im
Einzelfall abgesetzt haben.
§ 215. Mehrere Betriebe, die für Rechnung
einer und derselben Person oder Gesellschaft
geführt worden sind, gelten für die Berechnung
der Entschädigung als ein Betrieb.
§216. Als Grundlage für die Berechnung der
Entschädigung wird die Weingeistmenge ermittelt.
die in dem Betriebe des Berechtigten in
der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. Juli
1914 nachweislich gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe
in den freien Verkehr gesetzt
oder versteuert bezogen oder unversteuert ausgeführt
worden ist. Von der ermittelten Menge
wird die Menge, die in dem gleichen Zeitraum in
dem Betriebe des Berechtigten
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem
vollen Betrage, vermehrt um ein Fünftel,
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen
von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im
Einzelfall abgesetzt ist, mit fünfzehn Hundertteilen
ihres Betrags, vermehrt um ein
Fünftel,
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahl).
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§ 217. Die Entschädigung wird für die ersten
zehn Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das
Hektoliter
der Entschädigungszahl,
wenn diese nicht höher ist als 100
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In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung
mindestens so viel gewährt, wie sich
ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorhergehenden
Staffel zu berücksichtigen wäre.
§218. Zur Herstellung von freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine verwendete Weingeistmengen
werden auf die Entschädigungszahl angerechnet.
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels im Besitze
des Betriebs, wenn der Betrieb unter der
gleichen oder einer anderen ein Nachfolgeverhältnis
andeutenden Firma fortgesetzt wird oder
wenn der freigeldpflichtigeTrinkbranntweinunter
Formen in den Verkehr gebracht wird, die ihn
als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen
sollen, wie sie von dem Entschädigungsberechtigten
abgesetzt worden sind.
§ 219. Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung
der angesammelten Bestände und des
voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbranntwein
festsetzen, welchen Teil der der Entschädigungszahl
entsprechenden Branntweinmenge jeder
Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine
zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen
darf.
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine dürfen die ihnen hiernach
zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen
und verarbeiten.
§220. Die Entschädigungen werden am Schlüsse
eines jeden mit dem Brennereibetriebsjahre sich
deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem
Entschädigungsberechtigten, sofern er auf die
Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, aus der. die Höhe seiner gesamten
Entschädigungsansprüche ersichtlich ist.
§ 221. Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene
Entschädigung werden sämtlidhe Ansprüche
des Berechtigten aus der Aufgabe oder
Einschränkung seines Betriebs abgegolten.
Besitzer von Abfüllstellen.
§ 222. Inhaber von Betrieben — mit Ausnahme
von Reinigungsanstalten—, in denen im Betriebsjahr
1913/14 vollständig vergällter Branntwein
gewerbsmäßig und im großen in die für den
Kleinhandel bestimmten Behältnisse abgefüllt und
in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt
ist, werden von der Monopolverwaltung weiterbeschäftigt
oder entschädigt.
Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung
wird die Weingeistmenge vollständig
vergällten Branntweins ermittelt, die in dem
Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14
nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen Weise
abgefüllt und abgesetzt ist.
Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gewährt und beträgt
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten 10000 Hektoliter Branntwein
0,60 M.,
für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten 10000 Hektoliter Branntwein
0,50 M.,
für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten Branntweinmengen . . 0,40 M.
für das Hektoliter Weingeist.
Die Entschädigungszeit mindert sich um den
Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die
Monopolverwaltung entfällt.
Die Vorschriften der §§ 220 und 221 finden
entsprechende Anwendung.
Besitzer von Branntweinlagern.
§ 223. Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober
1917 betriebsfähig bestanden haben und
nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden
die für die Lager der Reinigungsanstalten geltenden
Vorschriften sinngemäß angewendet.