Full text : Der deutsche Zollverein

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Zollbetrag  nicht  nach  dem  Werte,  sondern  nach  dem  Gewichte  bestimmt. ­
  Es  erscheint  das  ja  auf  den  ersten  Blick  widersinnig  und
ist  auch  von  der  Theorie  hart  verurteilt  worden,  denn  feinere  und
somit  wertvollere  Industrieerzeugnisse  wurden  dadurch  weniger
getroffen,  als  die  gröberen  und  damit  allerdings  auch  das  Ausland
weniger,  als  das  Inland.  Aber  teilweise  ließ  sich  dem  durch
richtige  Aufstellung  der  Zollkategorieen  abhelfen,  und  dann  würden
entsprechend  hohe  Wertzölle  eine  Prämie  für  den  Schmuggel  gebildet ­
  haben.  Aus  einem  anderen  Grunde,  nämlich  um  nicht  Retorsionen ­
  hervorzurufen,  sah  das  Gesetz  von  eigentlichen  Prohibitivzöllen ­
  ab  und  begnügte  sich  mit  einem  mäßigen  Schutzzoll.  Verboten ­
  wurde  allein  die  Einfuhr  von  Salz  und  Spielkarten.  Rohstoffe ­
  blieben  in  der  Hauptsache  unbesteuert,  von  den  Rlanufakturwaren
  sollte  ein  mäßiger  Schutzzoll  erhoben  werden,  der,  wenn
man  den  Gewichtszoll  in  einen  Wertzoll  umrechnet,  10"/o  des
Wertes  nicht  überstieg;  es  entsprach  das  der  damals  üblichen
Schmuggelprämie.  Kolonialwaren  dagegen  wurden  bis  zu  20  °/ 0
des  Wertes  besteuert,  denn  hier  war  Schinuggel  weniger  zu  befürchten, ­
  da  sich  die  ausgedehnte  Seeküste  Preußens  leichter  als  die
Landgrenze  bewachen  ließ,  und  dann  war  das  ein  Artikel,  wie  auch
Bayern  ganz  richtig  erkannte,  der  sich  finanziell  ausbeuten  ließ,
ohne  besonderen  volkswirtschaftlichen  Schaden  zu  tun.  Bei  einer
Revision  des  Gesetzes  iin  Jahre  1821  wurde  der  Tarif  auf  Grund
der  gesammelten  Erfahrungen  vereinfacht  und  auch  die  Industrieprodukte ­
  etwas  herabgesetzt.  Zugleich  verschwanden  durch  die
revidierte  Zollrolle  noch  einige  Verschiedenheiten  in  der  Behandlung
der  östlichen  und  westlichen  Provinzen,  die  sich  anfangs  noch  notwendig ­
  gemacht  hatten.
Einesteils  um  ungesunder  Überproduktion  entgegenzuwirken,
vor  allem  aber,  weil  damit  die  so  notwendigen  finanziellen  Ergebnisse ­
  erzielt  werden  konnten,  schloß  sich  an  das  Zollgesetz  am
8.  Februar  1819  das  Gesetz  über  die  Besteuerung  von  Wein,  Bier,
Branntwein  und  Tabaksblättern,  die  einzigen  inländischen  Erzeugnisse, ­
  die  einer  Steuer  unterworfen  wurden.  Diese  Konsumtions-
            
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