fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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sie vorgenommen werden, für dieselben Geschäfte seinerseits 
Rechtsregeln aufstellt. Wir sehen aber auch, wie die Rechts- 
quelle eines sogenannten weiteren Rechtsgebiets dasselbe Ver- 
hältniss normirt wie die eines engeren in dem weiteren ent- 
haltenen Rechtsgebiets: gemeines und partikulares Recht, Reichs- 
und Landesrecht, staatliches Recht und Recht autonomer, dem 
Staate eingeordneter Verbände beziehen sich auf dasselbe Ver- 
hältniss. Wir bemerken, wie Kirche und Staat dasselbe Ver- 
hältniss, in Sonderheit die Ehe, in den Bereich ihrer Gesetz- 
gebung ziehen. Hier überall spricht man von Konkurrenz der 
Rechtsquellen und für den Fall, dass sie verschiedenes bestimmen, 
von Kollision oder Konflikt der Gesetze. Wie der „Konflikt“ im 
konkreten Falle sich lösen könne, ist eine Frage für sich. Uns 
interessirt nur, dass er besteht. Zweitens aber: mehrere Rechts- 
quellen regeln zwar Verhältnisse derselben Individuen zu 
einander, aber nicht dieselben Verhältnisse. Z.B. die Ge- 
setze eines Bundesstaats regeln nur die Handelsgeschäfte, die Ge- 
setze der Gliedstaaten alle anderen; der Bundesstaat stellt nur 
das Obligationenrecht auf, überlässt alles übrige Privatrecht den 
Gliedstaaten. Auch die kirchliche Rechtsetzung kann hier 
wieder herangezogen werden. Also: die Regelung der „privat- 
rechtlichen“ Beziehungen durch die Rechtsquelle eines Staates 
schliesst nicht aus, dass sich eine andere Rechtsquelle der 
selben bemächtigt. 
Nun zeigen aber alle die gewählten Beispiele, dass diese 
zweite Quelle ebenfalls der Wille einer zur Rechtserzeugung 
befähigten Genossenschaft ist, eines anderen Staats, einer Ge- 
meinde, der Kirche. Kommt das daher, dass wir die Exempel 
willkürlich ausgesucht haben? Sicherlich nicht. Es beruht auf 
innerer Nothwendigkeit. Denn die Regelung der gegenseitigen 
Beziehungen der Individuen kann denkbarer Weise nur vorge- 
nommen werden durch eine zur Rechtsbildung geeignete Ge- 
meinschaft, der sie beide als einander gleichgestellte 
Genossen angehören, genauer: die sie beide als der Herrschaft 
ihrer Normen unterworfen betrachtet. Nun kennen wir als solche 
Menschen zusammenfassende Gemeinschaften, da wir einem Welt- 
staate nur in den Träumen einzelner Utopisten begegnen, bloss 
die aus einer Vielheit von Menschen bestehenden und für deren 
Lehensverhältnieese Recht schaffenden organisirten Gemein-
	        
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