190 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
aufschlußreicher Teil des Heftchens: es ist der für diese Zeit meines Wissens
einzige Fall, daß man einen näheren Einblick gewinnt in das Verhältnis
des städtisch-kaufmännischen Grundherrn zu der von ihm
grundherrschaftlich abhängigen bäuerlichen Bevölkerung. Die
einzelnen zur Leistung Verpflichteten kommen nach Lübeck und liefern ihre
Kornzinsen ab. Darüber hinaus verkaufen sie an ihren Grundherrn Über-
schüsse ihrer eigenen Wirtschaft; er zahlte ihnen, wenigstens gelegentlich,
den vollen Marktpreis®). Umgekehrt decken sie bei ihrem Kaufmann-Grund-
herrn gern ihren Bedarf an Tuch®®), auch wohl an anderen Waren. Aus alle-
dem erwuchsen aber mancherlei Schuldverpflichtungen der coloni bei ihrem
Grundherrn. Bald waren sie mit dem Grundzins im Rückstand — „Pacht“
nennt ihn der städtische Grundherr — bald schuldeten sie ihm für Waren,
oft auch nahmen sie kleine Darlehen bei ihm auf. Das hatte aber für sie
bedenkliche Folgen: Der Grundherr gab ihnen Saatgut „gratis‘‘ mit, ver-
langte aber dafür, daß ihm der gesamte Ertrag dieses für eine bestimmte
Fläche berechneten Saatguts zufallen sollte; Teilung des Ertrags (Halbbau)
war schon eine besondere Vergünstigung. Man sieht: Die Bauern machten
auf besondere Weise ihre Erfahrungen mit dem berechnend-kaufmännischen
Geiste der die ländlichen Verhältnisse weithin beherrschenden und — zer-
setzenden Handelsmetropole.
Auch zu den ländlichen Feudalherrn ergeben sich so mancherlei Be-
ziehungen: Aus ihren Händen waren ja die Hebungen in Blüssen an die
Clingenberg gelangt. Noch waren sie aber die Gerichtsherrn im Dorfe, und
deshalb hielt es H. W. für angemessen, sie durch ein kleines Weinpräsent
bei guter Laune zu halten. Von den Übereignungsurkunden der Hebungen
bedurfte man gelegentlich beglaubigte Abschriften: auch für solch ein
Vidimus hat H. W. Auslagen gehabt!“).
Das gilt aber auch von den Auslagen für die gemeinsame Verwandte, die
Nonne Tale (Adelheid) im Johanniskloster; ebenso für die Auslagen an
städtischem Schoß für den Schwager und die finanziellen Beziehungen zu
verwandtschaftlich nahestehenden Persönlichkeiten, wie die Langenrame und
Thiderich von Reval.
Der Inhalt gerade der Umschlagseiten läßt erkennen, daß H. W. der
eigentliche Eigentümer des Heftes gewesen ist. Von seiner Hand rühren ja
auch die ersten zusammenhängenden kaufmännischen Eintragungen über
das große Getreidegeschäft des Jahres 1330 her. H. W. hat das Büchlein
angelegt. In der Absicht, in ihm ein Verrechnungsbüchlein mit seinen
Schwägern zu haben, da er zu ihnen in So mancherlei Beziehungen stand,
die ihren finanziellen Niederschlag irgendwo finden mußten. War er auf
Reisen, so gab er es vertrauensvoll an seinen geschäftlichen Vertreter für
diese Art von Geschäften, seinen Schwager J.C. Späterhin scheint nur er es
geführt zu haben. Die gegenseitige geschäftliche Vertretung zwischen ihm