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II.
Der Norddeutsche Bund wie das Deutsche Reich sind auf
„Völkerrechtlichem Wege“ entstanden. Ihre Gründung ist durch
Akte vorgenommen oder mindestens vorbereitet, worden, die als
völkerrechtliche aufgefasst werden müssen. Zu diesen Vorbe-
reitungsakten gehört zweifellos auch die äussere Feststellung des
Textes der Verfassung, die sich nach geschehener Gründung
als „Bundesverfassung“ darstellt. Folglich steht diese Ver-
fassung in bestimmter Beziehung zum Völkerrecht; die Natur
dieser Beziehung gilt es festzustellen. Und zwar hier nur mit
Rücksicht auf die Frage: ist der Vorgang der Entstehung der
Bundesverfassung irgendwie als Reception völkerrechtlicher
Sätze zu denken?
Wer die Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht nur
etwa’ vor, sondern auch nach dessen Gründung als einen „völker-
rechtlichen Vertrag“ ansieht, — mag er ihn nun als obli-
gatorisches Rechtsgeschäft oder auch als Setzung von‘ Recht be-
trachten, — der kann selbstverständlich in der Entstehung der
Verfassung keine landesrechtliche Reception von Völkerrecht er-
blicken, höchstens eine völkerrechtliche Reception älteren Völker-
rechts, indem er durch die Gründung des Norddeutschen Bundes einen
neuen Staatenbund mit Aneignung einzelner Normen des früheren
Deutschen Bundes geschaffen werden lässt. Diese Gedankenreihe
mag eine Fortsetzung in jener zweiten Theorie finden, welche
die Bundesverfassung als gleichlautenden Bestandtheil der ein-
zeinen gliedstaatlichen Verfassungen hinstellt; hier könnte viel-
leicht an eine Reception völkerrechtlicher Sätze durch eine staat-
liche Rechtsquelle, aber eben nicht durch die eines Bundes-
staats gedacht werden. Auf die Unmöglichkeit dieser letzteren
Ansicht habe ich schon oben einmal hingewiesen !); ich brauche
mich nicht näher mit ihr zu beschäftigen.
Nach der Anschauung nun, die ich für die richtige halte, ist
die Verfassung des Norddeutschen Bundes ein Staatsgesetz,
das Grundgesetz eines Bundesstaats. In welchem Augenblicke
sie hierzu geworden, ob der Bund mit seiner Verfassung gleich-
zeitig geboren sei, oder ob er sie sich in irgendwelcher Form nach
seiner Entstehung angeeignet habe, das will ich hier nicht
‘) Vergl. S. 22 Note 2.