Object: Völkerrecht und Landesrecht

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II. 
Der Norddeutsche Bund wie das Deutsche Reich sind auf 
„Völkerrechtlichem Wege“ entstanden. Ihre Gründung ist durch 
Akte vorgenommen oder mindestens vorbereitet, worden, die als 
völkerrechtliche aufgefasst werden müssen. Zu diesen Vorbe- 
reitungsakten gehört zweifellos auch die äussere Feststellung des 
Textes der Verfassung, die sich nach geschehener Gründung 
als „Bundesverfassung“ darstellt. Folglich steht diese Ver- 
fassung in bestimmter Beziehung zum Völkerrecht; die Natur 
dieser Beziehung gilt es festzustellen. Und zwar hier nur mit 
Rücksicht auf die Frage: ist der Vorgang der Entstehung der 
Bundesverfassung irgendwie als Reception völkerrechtlicher 
Sätze zu denken? 
Wer die Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht nur 
etwa’ vor, sondern auch nach dessen Gründung als einen „völker- 
rechtlichen Vertrag“ ansieht, — mag er ihn nun als obli- 
gatorisches Rechtsgeschäft oder auch als Setzung von‘ Recht be- 
trachten, — der kann selbstverständlich in der Entstehung der 
Verfassung keine landesrechtliche Reception von Völkerrecht er- 
blicken, höchstens eine völkerrechtliche Reception älteren Völker- 
rechts, indem er durch die Gründung des Norddeutschen Bundes einen 
neuen Staatenbund mit Aneignung einzelner Normen des früheren 
Deutschen Bundes geschaffen werden lässt. Diese Gedankenreihe 
mag eine Fortsetzung in jener zweiten Theorie finden, welche 
die Bundesverfassung als gleichlautenden Bestandtheil der ein- 
zeinen gliedstaatlichen Verfassungen hinstellt; hier könnte viel- 
leicht an eine Reception völkerrechtlicher Sätze durch eine staat- 
liche Rechtsquelle, aber eben nicht durch die eines Bundes- 
staats gedacht werden. Auf die Unmöglichkeit dieser letzteren 
Ansicht habe ich schon oben einmal hingewiesen !); ich brauche 
mich nicht näher mit ihr zu beschäftigen. 
Nach der Anschauung nun, die ich für die richtige halte, ist 
die Verfassung des Norddeutschen Bundes ein Staatsgesetz, 
das Grundgesetz eines Bundesstaats. In welchem Augenblicke 
sie hierzu geworden, ob der Bund mit seiner Verfassung gleich- 
zeitig geboren sei, oder ob er sie sich in irgendwelcher Form nach 
seiner Entstehung angeeignet habe, das will ich hier nicht 
‘) Vergl. S. 22 Note 2.
	        
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