VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 251
in diesem Punkte die Wiener konservativer gewesen. Dagegen liegen bei dem
Grundbesitz, den sich die Geschlechter selbst vorbehielten, wieder die gleichen
Verhältnisse vor. Bei weiterer Durchdringung des Wiener Materials nach
dieser Richtung, über das hinaus, was für die Zwecke v. Voltelinis not-
wendig war, würde das Bild vollkommener werden. Schon das jetzt in der
Literatur Bekannte läßt aber erkennen, daß Krambuden, Fleischbänke,
Badstuben auch für den Wiener Erbbürger zu den selbstverständlichen
Bestandteilen seines hochwertigen Besitzes gehörten.
Die soziale Schätzung dieser Oberschichten in Wien und Lübeck wird
durch ihre Stellung zum Adel unterstrichen: wie die Beziehungen der
Lübecker Oberschicht zum Deutschen Orden erweisen, waren ihre Glieder
der Aufnahme in den Orden fähig; andrerseits sind Ehen zwischen Töchtern
aus der bürgerlichen Oberschicht Lübecks mit Rittern im 13. und 14. Jahr-
hundert nichts Ungewöhnliches??). Dasselbe gilt aber auch für Wien: Bürger
erwerben die Ritterwürde und Bürgertöchter werden Ritterfrauen??). In
der Frühzeit, noch in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, hatte es seine
Bedenken, wenn die freie Bürgerstochter einen miles heiratete: in Wien hatte
eine solche Ehe den „Verfall der Freiheit und des Vermögens“ der Frau zur
Folge?) ; auch in Lübeck durfte die einen miles heiratende Bürgerin nur das
mitnehmen, was sie auf dem Leibe hatte?*); eine Bestimmung, die zum
mindesten erweist, daß solche Ehen der bürgerlichen Oberschicht uner-
wünscht waren. Es ist bezeichnend, daß in den späteren Redaktionen des
Lübischen Rechts vom Ausgang des 13. Jahrhunderts an diese Strafbestim-
mung wegfällt; ähnliches galt für Wien, hier proklamiert das zweite
Stadtrecht Rudolfs von Habsburg ausdrücklich die Ebenbürtigkeit der
Geschlechter mit den Rittern.
Es müßte wundernehmen, wenn die wirtschaftliche und soziale Vorzug-
stellung der Oberschichten in Wien und Lübeck nicht auch ihren verfassung-
mäßigen Ausdruck gefunden hätte, Auch hier ist die Parallele eine voll-
kommene. Dieselben durch ihren Grundbesitz ausgezeichneten Familien
sind im 13. Jahrhundert hier wie dort die ratsfähigen Geschlechter; und
hier mag zum erstenmal neben Wien und Lübeck auch Freiburg im Breisgau
genannt werden, das ja den großen Vorzug hat, daß in seinen Stadtrechts-
quellen selbst deutlich von den Dingen die Rede ist, die für Lübeck und
Wien erst auf dem Wege einer methodisch sehr komplizierten Untersuchung
erschlossen werden können. Gewiß war die Interpretation auch dieser seiner
Bestimmungen lange Zeit strittig. Aber wenn man jetzt die Freiburger
Artikel zusamınenhält mit dem, was sich aus dem Lübecker und Wiener Ma-
terialergibt, so dürfte meines Erachtensdoch jene Deutung, dieamlebendigsten
Franz Beyerle den berühmten Sätzen des Freiburger Stadtrechts über die
24 conjuratores fori gegeben hat, im wesentlichen zutreffen, In der Hauptsache
ist es dies: Mit 24 Gründungsunternehmern hat sich der Zähringer zusammen-