Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 251 
in diesem Punkte die Wiener konservativer gewesen. Dagegen liegen bei dem 
Grundbesitz, den sich die Geschlechter selbst vorbehielten, wieder die gleichen 
Verhältnisse vor. Bei weiterer Durchdringung des Wiener Materials nach 
dieser Richtung, über das hinaus, was für die Zwecke v. Voltelinis not- 
wendig war, würde das Bild vollkommener werden. Schon das jetzt in der 
Literatur Bekannte läßt aber erkennen, daß Krambuden, Fleischbänke, 
Badstuben auch für den Wiener Erbbürger zu den selbstverständlichen 
Bestandteilen seines hochwertigen Besitzes gehörten. 
Die soziale Schätzung dieser Oberschichten in Wien und Lübeck wird 
durch ihre Stellung zum Adel unterstrichen: wie die Beziehungen der 
Lübecker Oberschicht zum Deutschen Orden erweisen, waren ihre Glieder 
der Aufnahme in den Orden fähig; andrerseits sind Ehen zwischen Töchtern 
aus der bürgerlichen Oberschicht Lübecks mit Rittern im 13. und 14. Jahr- 
hundert nichts Ungewöhnliches??). Dasselbe gilt aber auch für Wien: Bürger 
erwerben die Ritterwürde und Bürgertöchter werden Ritterfrauen??). In 
der Frühzeit, noch in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, hatte es seine 
Bedenken, wenn die freie Bürgerstochter einen miles heiratete: in Wien hatte 
eine solche Ehe den „Verfall der Freiheit und des Vermögens“ der Frau zur 
Folge?) ; auch in Lübeck durfte die einen miles heiratende Bürgerin nur das 
mitnehmen, was sie auf dem Leibe hatte?*); eine Bestimmung, die zum 
mindesten erweist, daß solche Ehen der bürgerlichen Oberschicht uner- 
wünscht waren. Es ist bezeichnend, daß in den späteren Redaktionen des 
Lübischen Rechts vom Ausgang des 13. Jahrhunderts an diese Strafbestim- 
mung wegfällt; ähnliches galt für Wien, hier proklamiert das zweite 
Stadtrecht Rudolfs von Habsburg ausdrücklich die Ebenbürtigkeit der 
Geschlechter mit den Rittern. 
Es müßte wundernehmen, wenn die wirtschaftliche und soziale Vorzug- 
stellung der Oberschichten in Wien und Lübeck nicht auch ihren verfassung- 
mäßigen Ausdruck gefunden hätte, Auch hier ist die Parallele eine voll- 
kommene. Dieselben durch ihren Grundbesitz ausgezeichneten Familien 
sind im 13. Jahrhundert hier wie dort die ratsfähigen Geschlechter; und 
hier mag zum erstenmal neben Wien und Lübeck auch Freiburg im Breisgau 
genannt werden, das ja den großen Vorzug hat, daß in seinen Stadtrechts- 
quellen selbst deutlich von den Dingen die Rede ist, die für Lübeck und 
Wien erst auf dem Wege einer methodisch sehr komplizierten Untersuchung 
erschlossen werden können. Gewiß war die Interpretation auch dieser seiner 
Bestimmungen lange Zeit strittig. Aber wenn man jetzt die Freiburger 
Artikel zusamınenhält mit dem, was sich aus dem Lübecker und Wiener Ma- 
terialergibt, so dürfte meines Erachtensdoch jene Deutung, dieamlebendigsten 
Franz Beyerle den berühmten Sätzen des Freiburger Stadtrechts über die 
24 conjuratores fori gegeben hat, im wesentlichen zutreffen, In der Hauptsache 
ist es dies: Mit 24 Gründungsunternehmern hat sich der Zähringer zusammen-
	        
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