256 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
befund für die Geschichte des Regensburger Handels in der Zeit um die
Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert direkte Quellenzeugnisse fehlen, so
spricht doch hier sehr viel für die Vermutung, daß wir in den Regensburger
Fernhändlern die Wiener Gründungsunternehmer*’®) am ehesten zu suchen
haben werden. Als Etappenort des Regensburger Händlers wird die
heutige Stadt Wien von Regensburg aus gegründet worden sein;
in Anlehnung an die baulichen Reste des römischen Wiens. Auch hier ist der
Gründungsvorgang undenkbar ohne die Einwilligung und Unterstützung
durch den babenbergischen Landesherrn; aber auf der andern Seite ist für
die Zeit der Entstehung Wiens noch nicht jene bedeutungsvolle landesherr-
liche Gewalt vorhanden, wie nach der Erhebung Österreichs zum Herzogtum
und dann nach der Erwerbung der Steiermark durch die österreichischen
Herzöge. Der so ganz anders hervortretenden landesherrlichen Gewalt
um 1200 scheint die wirtschaftliche Vorherrschaft der Regensburger bald
unerwünscht geworden zu sein. Dafür spricht vor allem, daß die landesherr-
liche Handelspolitik der Babenberger bereits 1221 den Regensburgern den
Weg über Ungarn durch Errichtung des Wiener Stapelrechts verlegte;
das einzige Mittel, das der Landesherrschaft gegeben war, die übermäch-
tige Handelsstellung der Regensburger wirksam zu bekämpfen‘“4®), Wien
selbst, vermutlich einst von Regensburg aus als Handelsstadt gegründet
und ins Leben gerufen, emanzipiert sich also unter dem Schutz einer
ungemein früh wirksamen . landesherrlichen territorialen Handelspolitik
von seiner Mutterstadt; eine für die letztere schmerzliche Erfahrung,
die aber etwa 150 Jahre später Lübeck im Verhältnis zu Riga und Reval
auch machte: die autonome Handelspolitik dieser jüngeren Städte greift
Lübeck gegenüber zu demselben Mittel: der Weg von Riga die Düna
hinauf und über Reval landeinwärts soll diesen Städten selbst vorbehalten
sein; die Auswärtigen, darunter Lübeck selbst, auf die kaufmännische
Tätigkeit in den ihr Stapelrecht entwickelnden Städten beschränkt sein*®).
Der einschneidende Wandel in den Beziehungen zwischen Wien und
Regensburg, wie er durch das Stadtrecht von 1221 bezeugt ist, beweist also
nur, daß im Laufe von reichlich 100 Jahren der Mutterstadt der wirtschaft-
liche Gewinn aus der eigenen Schöpfung verlorengeht; und ähnliches scheint
Regensburg mit Enns erfahren zu haben. Denn auch hier ist mit dem Aus-
gang des 12. Jahrhunderts der Höhepunkt des Einflusses der Regensburger
überschritten. Auch bei Enns ist mit der Möglichkeit ernstlich zu rechnen,
daß diese Stadt der Tätigkeit Regensburger Unternehmer ihre Entstehung
verdankt. Dem steht das Stadtrecht von 1212 nur scheinbar entgegen. Denn
wenn hier von der Einsetzung von 6 Bürgern als Marktbehörde gesprochen
wird, so sehe ich in dieser berühmten Stadtrechtsstelle nicht ein Zeugnis für
die Einsetzung einer Behörde, sondern die Anerkennung, daß auch hier die
ursprünglich auf die Marktpolizei beschränkte Unternehmerbehörde jetzt