Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XV der Anleitung Anm. 2 u. 3. 
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Ueber den Begriff der Handelsgeschäfte vergl. Art. 271 ft. 
versichenlngsgesetz Anm. 10 zu §. 1 S. 10.) 
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Kaufpreis einzukassiren haben (Entsch. des Reichsgerichtes I. Cwllsenat vom 
14 Juni 1890. Entsch. der Polizeibehörde bezw. des Senates m Hamburg 
vom 28. Mai bezw. 8. Juli 1892 — s. Anm. I 12 Ziffer 10 S. 50 -. 
Nicht als Handlungsgehilfe ist der Einkassirer eines Abrahlungs- 
geschäftes erachtet in dem Erkenntnisse des Amtsgerichtes 4ms,eldors vom 
21. März 1889 (Arb.Bers. 1889 S. 305), dagegen ist als solcher betrachtet die 
Kassirerin bei einem Photographen in dem Erkenntnis,e des Kammer- 
gerichtes zu Berlin vom 18. Februar 1886 (Arb.Bers. 1886 S. 442). 
Die Bezeichnung des Beschäftigten entscheidet über seine Zuge- 
Regel sind Agenten selbstständige Gewerbetreibende, sie sind 
aber nicht selten auch als Handlungsgehilfen eines einzelnen von ihnen ver 
tretenen Geschäftes zu behandeln, umgekehrt gehören sogen. Stad tretende 
in der Regel zu den Handlungsgehilfen, nicht selten aber auch zu den selbst 
ständigen Gewerbetreibenden, die ihren Geschäftsgewinn in der Gestalt einer 
Provision nach Maßgabe des von ihnen vermittelten Waarenumsatzes empfangen. 
Das Reichsversicherungsamt hat sich in einer Rev.Entsch. vom 23. Mai 
1892 über die Behandlung eines Agenten als Handlungsgehilfen folgender- 
maßen ausgesprochen: ,. c ,
	        
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