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Zu Ziffer XV der Anleitung Anm. 2 u. 3.
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Ueber den Begriff der Handelsgeschäfte vergl. Art. 271 ft.
versichenlngsgesetz Anm. 10 zu §. 1 S. 10.)
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Kaufpreis einzukassiren haben (Entsch. des Reichsgerichtes I. Cwllsenat vom
14 Juni 1890. Entsch. der Polizeibehörde bezw. des Senates m Hamburg
vom 28. Mai bezw. 8. Juli 1892 — s. Anm. I 12 Ziffer 10 S. 50 -.
Nicht als Handlungsgehilfe ist der Einkassirer eines Abrahlungs-
geschäftes erachtet in dem Erkenntnisse des Amtsgerichtes 4ms,eldors vom
21. März 1889 (Arb.Bers. 1889 S. 305), dagegen ist als solcher betrachtet die
Kassirerin bei einem Photographen in dem Erkenntnis,e des Kammer-
gerichtes zu Berlin vom 18. Februar 1886 (Arb.Bers. 1886 S. 442).
Die Bezeichnung des Beschäftigten entscheidet über seine Zuge-
Regel sind Agenten selbstständige Gewerbetreibende, sie sind
aber nicht selten auch als Handlungsgehilfen eines einzelnen von ihnen ver
tretenen Geschäftes zu behandeln, umgekehrt gehören sogen. Stad tretende
in der Regel zu den Handlungsgehilfen, nicht selten aber auch zu den selbst
ständigen Gewerbetreibenden, die ihren Geschäftsgewinn in der Gestalt einer
Provision nach Maßgabe des von ihnen vermittelten Waarenumsatzes empfangen.
Das Reichsversicherungsamt hat sich in einer Rev.Entsch. vom 23. Mai
1892 über die Behandlung eines Agenten als Handlungsgehilfen folgender-
maßen ausgesprochen: ,. c ,