Full text: Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies. 
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stande enger „Fühlung‘“ mit seiner Umgebung, der sich namentlich durch 
die Ausdruckstätigkeit verwirklicht. Lange vor dem Sprechen versteht 
es bereits dasjenige, was sein Niveau nicht überschreitet. Beim Beginn 
ist ein Verständnis für eine Anzahl einzelner Wortbedeutungen bereits 
vorhanden. Aus dem Verstehen heraus entwickelt sich so das Verstän- 
digen, nicht umgekehrt. Wenn die Sprache eine Brücke schlägt zwischen 
den Sprechenden, so bestehen doch bereits vor ihrer Verwendung und 
unabhängig von ihr eine Menge Verbindungswege. 
6. Auch eine Verschiedenheit der möglichen sittlichen 
Gesinnungen und moralischen Anschauungen und Gebote besteht 
zwischen den vier Verhältnissen. Für die Gruppengemeinschaft wird Hin- 
gabe und Unterordnung der Gruppe gegenüber und gegenseitige Hilfs- 
bereitschaft und Achtung den Genossen gegenüber gefordert, und Ent- 
sprechendes gilt auch für die rein persönliche und die unpersönliche Ge- 
meinschaft. Anderseits ist diese Gesinnung im allgemeinen auf die Ge- 
meinschaft beschränkt, weil die nur mit ihr verbundene innere Nähe 
durchgängig die unerläßliche Bedingung für sie ist; wo sie sich etwa, im 
Geiste der Bergpredigt, auch im Kampfverhältnis noch zeigt, da enthält 
dieses im Hintergrunde der Seele noch einen Einschlag vom Gemein- 
schaftsbewußtsein. In der Gemeinschaft kann sich ferner der eine auf 
den anderen verlassen; die Notwendigkeit und Pflicht der Selbstfürsorge 
ist hier entsprechend vermindert. Nur hier werden daher die Kräfte frei 
für eine volle Hingabe an eine andere Person oder eine Sache. Anders 
ausgedrückt: die Hingabe segößt eine gewisse Gegenseitigkeit voraus; denn 
im anderen Falle wird durch Hintansegung der eigenen Fürsorge die Er- 
haltung der persönlichen Existenz und damit die Grundlage für jene Ge- 
sinnung gefährdet. Eltern können für ihre Kinder jene Liebesgesinnung 
hegen und bewahren, weil die Kinder wenigstens in einem gewissen Grade 
zu Gegenleistungen angehalten sind. Der Beamte kann sich seinem Amte 
nur deswegen voll hingeben, in ein ganz anderes Verhältnis zu ihm tre- 
ten, als es bei der reinen Erwerbstätigkeit möglich ist, weil der Staat 
für seine wirtschaftliche Erhaltung die volle Gewähr übernimmt. Und 
in der Kirche und insbesondere im Mönchstum hätte diese Gesinnung 
auch zu keiner vollen Entfaltung kommen können, wenn nicht beide als 
Institutionen gerade umgekehrt auch den Machtwillen in hohem Maße 
entwickelt hätten. — Im Anerkennungsverhältnis wird die Liebes- 
gesinnung ersegt durch die Gesinnung der Redlichkeit und des Anstandes 
sowie die Tugend der Gerechtigkeit; hier kommt es vor allem darauf an, 
die berechtigten Ansprüche des anderen zu achten und in der Wahrung 
der eigenen Interessen eine gewisse Grenze nicht zu überschreiten. — Die 
spezifischen Tugenden des Kampfverhältnisses ferner sind Tapferkeit
	        
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