Full text : Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.

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stande enger „Fühlung‘“ mit seiner Umgebung, der sich namentlich durch
die Ausdruckstätigkeit verwirklicht. Lange vor dem Sprechen versteht
es bereits dasjenige, was sein Niveau nicht überschreitet. Beim Beginn
ist ein Verständnis für eine Anzahl einzelner Wortbedeutungen bereits
vorhanden. Aus dem Verstehen heraus entwickelt sich so das Verständigen,
 nicht umgekehrt. Wenn die Sprache eine Brücke schlägt zwischen
den Sprechenden, so bestehen doch bereits vor ihrer Verwendung und
unabhängig von ihr eine Menge Verbindungswege.

6. Auch eine Verschiedenheit der möglichen sittlichen
Gesinnungen und moralischen Anschauungen und Gebote besteht
zwischen den vier Verhältnissen. Für die Gruppengemeinschaft wird Hingabe
 und Unterordnung der Gruppe gegenüber und gegenseitige Hilfsbereitschaft
 und Achtung den Genossen gegenüber gefordert, und Entsprechendes
 gilt auch für die rein persönliche und die unpersönliche Gemeinschaft.
 Anderseits ist diese Gesinnung im allgemeinen auf die Gemeinschaft
 beschränkt, weil die nur mit ihr verbundene innere Nähe
durchgängig die unerläßliche Bedingung für sie ist; wo sie sich etwa, im
Geiste der Bergpredigt, auch im Kampfverhältnis noch zeigt, da enthält
dieses im Hintergrunde der Seele noch einen Einschlag vom Gemeinschaftsbewußtsein.
 In der Gemeinschaft kann sich ferner der eine auf
den anderen verlassen; die Notwendigkeit und Pflicht der Selbstfürsorge
ist hier entsprechend vermindert. Nur hier werden daher die Kräfte frei
für eine volle Hingabe an eine andere Person oder eine Sache. Anders
ausgedrückt: die Hingabe segößt eine gewisse Gegenseitigkeit voraus; denn
im anderen Falle wird durch Hintansegung der eigenen Fürsorge die Erhaltung
 der persönlichen Existenz und damit die Grundlage für jene Gesinnung
 gefährdet. Eltern können für ihre Kinder jene Liebesgesinnung
hegen und bewahren, weil die Kinder wenigstens in einem gewissen Grade
zu Gegenleistungen angehalten sind. Der Beamte kann sich seinem Amte
nur deswegen voll hingeben, in ein ganz anderes Verhältnis zu ihm treten,
 als es bei der reinen Erwerbstätigkeit möglich ist, weil der Staat
für seine wirtschaftliche Erhaltung die volle Gewähr übernimmt. Und
in der Kirche und insbesondere im Mönchstum hätte diese Gesinnung
auch zu keiner vollen Entfaltung kommen können, wenn nicht beide als
Institutionen gerade umgekehrt auch den Machtwillen in hohem Maße
entwickelt hätten. — Im Anerkennungsverhältnis wird die Liebesgesinnung
 ersegt durch die Gesinnung der Redlichkeit und des Anstandes
sowie die Tugend der Gerechtigkeit; hier kommt es vor allem darauf an,
die berechtigten Ansprüche des anderen zu achten und in der Wahrung
der eigenen Interessen eine gewisse Grenze nicht zu überschreiten. — Die
spezifischen Tugenden des Kampfverhältnisses ferner sind Tapferkeit
            
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