Full text: Gesellschaftslehre

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Personen sind. Für den besonderen Fall des Staates unterscheiden wir 
in diesem Sinne bekanntlich zwischen öffentlichen und privaten An- 
gelegenheiten. So sind Volksversammlungen oder Kriege bei den primi- 
tiven Stämmen Gruppenangelegenheiten. Dagegen ist die Ernährung als 
solche, d. h. als bloßer biologischer Vorgang, stets eine persönliche An- 
zelegenheit. Man darf sich nicht dadurch beirren lassen, daß das Mahl, 
sowohl das tägliche, wie auch besonders das Festmahl, nicht nur eine ge- 
meinsame, sondern auch eine Gruppenangelegenheit sein kann: was hier 
vergesellschaftet oder vergemeinschaftet ist, das ist die ganze Art der 
Veranstaltung, die Form und die geistige Begleitung, aber nicht das Ani- 
malische. Wohl kann auch die Fürsorge für die Nahrungsbeschaffung, 
z. B. die Abwendung einer Hungersnot eine wichtige Gruppenangelegen- 
heit sein, aber alle leiblichen Funktionen sind ihrer Natur nach nicht 
fähig, die Grenze der persönlichen Angelegenheiten zu überschreiten. 
Auch die Freundschaft gehört zu der legteren Gattung, wenn sie auch 
nicht Angelegenheit einer einzelnen Person, sondern eine gemeinsame 
oder sogar gemeinschaftliche Angelegenheit beider oder aller Beteiligten 
ist. 
Historisch ist die verhältnismäßige Ausdehnung beider Arten von 
Angelegenheiten bekanntlich sehr verschieden. In unserer modernen 
Kultur haben die persönlichen Angelegenheiten sehr stark auf Kosten der 
Gruppenangelegenheiten zugenommen entsprechend. Tönnies’ bekannter 
Formel: von der Gemeinschaft zur. Gesellschaft. Doch darf man den 
Gegensag nicht überspannen. Wir finden keineswegs „am Anfang“, d. h. 
auf den tiefsten uns bekannten heutigen Kulturstufen, nach deren Analo- 
zie wir mehr oder weniger auch die Anfänge der Kultur vorzustellen 
haben, eine ausschließliche Herrschaft der Gruppenangelegenheiten. Auf 
dem Gebiet der Nahrungsbeschaffung z. B. hat sich die ältere Anschauung 
vom alles beherrschenden Urkommunismus nicht behaupten können. Die 
Nahrungsbeschaffung ist vielmehr von Anfang an überwiegend Sache der 
einzelnen Personen. Auch das Eigentum tritt von Anfang an sowohl in 
individueller wie in kollektiver Form auf. 
Denkt man bei der Nahrungsbeschaffung freilich an das Ziel, so ist dieses viel- 
!ach die Ernährung einer Teilgruppe, besonders der Familie, indem bei der legte- 
ren Männer und Frauen zusammenwirken. Ähnlich ist bei der Bodenbestellung das 
Roden des Landes eine Angelegenheit der ganzen männlichen Jugend des Dorfes, 
während die Bearbeitung später von jeder Familie getrennt durchgeführt wird. Wir 
änden hier also vielfach Teilgruppen wirksam, die zwischen der gesamten Gruppe — 
dem Stamm oder der Lokalgruppe — und den Individuen stehen. Angelegenheiten 
solcher Teilgruppen erscheinen von oben, d. h. von der gesamten Gruppe aus gesehen, 
als persönliche Angelegenheiten, insofern sie für diese sich dem Bereich der Grup- 
penangelegenheiten entziehen. Von unten, d.h. vom Einzelnen aus gesehen, sind sie 
dagegen Gruppenangelegenheiten.
	        
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