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Personen sind. Für den besonderen Fall des Staates unterscheiden wir
in diesem Sinne bekanntlich zwischen öffentlichen und privaten An-
gelegenheiten. So sind Volksversammlungen oder Kriege bei den primi-
tiven Stämmen Gruppenangelegenheiten. Dagegen ist die Ernährung als
solche, d. h. als bloßer biologischer Vorgang, stets eine persönliche An-
zelegenheit. Man darf sich nicht dadurch beirren lassen, daß das Mahl,
sowohl das tägliche, wie auch besonders das Festmahl, nicht nur eine ge-
meinsame, sondern auch eine Gruppenangelegenheit sein kann: was hier
vergesellschaftet oder vergemeinschaftet ist, das ist die ganze Art der
Veranstaltung, die Form und die geistige Begleitung, aber nicht das Ani-
malische. Wohl kann auch die Fürsorge für die Nahrungsbeschaffung,
z. B. die Abwendung einer Hungersnot eine wichtige Gruppenangelegen-
heit sein, aber alle leiblichen Funktionen sind ihrer Natur nach nicht
fähig, die Grenze der persönlichen Angelegenheiten zu überschreiten.
Auch die Freundschaft gehört zu der legteren Gattung, wenn sie auch
nicht Angelegenheit einer einzelnen Person, sondern eine gemeinsame
oder sogar gemeinschaftliche Angelegenheit beider oder aller Beteiligten
ist.
Historisch ist die verhältnismäßige Ausdehnung beider Arten von
Angelegenheiten bekanntlich sehr verschieden. In unserer modernen
Kultur haben die persönlichen Angelegenheiten sehr stark auf Kosten der
Gruppenangelegenheiten zugenommen entsprechend. Tönnies’ bekannter
Formel: von der Gemeinschaft zur. Gesellschaft. Doch darf man den
Gegensag nicht überspannen. Wir finden keineswegs „am Anfang“, d. h.
auf den tiefsten uns bekannten heutigen Kulturstufen, nach deren Analo-
zie wir mehr oder weniger auch die Anfänge der Kultur vorzustellen
haben, eine ausschließliche Herrschaft der Gruppenangelegenheiten. Auf
dem Gebiet der Nahrungsbeschaffung z. B. hat sich die ältere Anschauung
vom alles beherrschenden Urkommunismus nicht behaupten können. Die
Nahrungsbeschaffung ist vielmehr von Anfang an überwiegend Sache der
einzelnen Personen. Auch das Eigentum tritt von Anfang an sowohl in
individueller wie in kollektiver Form auf.
Denkt man bei der Nahrungsbeschaffung freilich an das Ziel, so ist dieses viel-
!ach die Ernährung einer Teilgruppe, besonders der Familie, indem bei der legte-
ren Männer und Frauen zusammenwirken. Ähnlich ist bei der Bodenbestellung das
Roden des Landes eine Angelegenheit der ganzen männlichen Jugend des Dorfes,
während die Bearbeitung später von jeder Familie getrennt durchgeführt wird. Wir
änden hier also vielfach Teilgruppen wirksam, die zwischen der gesamten Gruppe —
dem Stamm oder der Lokalgruppe — und den Individuen stehen. Angelegenheiten
solcher Teilgruppen erscheinen von oben, d. h. von der gesamten Gruppe aus gesehen,
als persönliche Angelegenheiten, insofern sie für diese sich dem Bereich der Grup-
penangelegenheiten entziehen. Von unten, d.h. vom Einzelnen aus gesehen, sind sie
dagegen Gruppenangelegenheiten.