Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 3.
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in Betracht, wenn die Prüfung der gesetzlichen Bcgriffsmerkmale Zweifel übrig
läßt, und keiner von den Punkten unter a bis e kann beanspruchen, daß er
für sich allein über die Frage: ob Hansgewerbetreibender oder Lohnarbeiter?
oder über die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer,
entscheidet. Aus der Berücksichtigung der Gesammtheit der in
Betracht kommenden Umstände, ails der Abwägung der einzelnen
Erscheinungen gegen einander mutz die Beantwortung der Frage
nach der Einordnung der gewerblich beschäftigten Perionen
unter eine der drei Klassen: Betriebsunternehmer, Hausgewerbe
treibender und Lohnarbeiter, entnommen werden. Leichter wird
sich dabei die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer,
schwerer die: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter? beantworten.
Was diese letztere anlangt, so wird man, wenn zwar alle Merkmale des -vaus-
qewerbebetricbcs vorzuliegen scheinen, aber doch Zweifel verbleiben, ob nicht
das Beschästigungsverhältniß gleichwohl als das nahe verwandte des Lohn
arbeiters, der außerhalb der Betriebsstättc des Arbeitgebers beschäftigt ist,
zu erachten ist, in der Regel nicht fehlgehen, sich für das letztere zu entscheiden,
wenn sich erqiebt, daß nach ausdrücklicher Verabredung oder nach Lage der
Verhältnisse ' derjenige, welcher den Betreffenden beschäftigt (Arbeitgeber,
Auftraggeber), die ganze Arbeitskraft des Beschäftigten, seine volle
Arbeitsleistung während der übungsgemäß der Arbeit gewid
meten Tageszeit, also sein volles Tagewerk beansprucht. Ist dies dagegen
nicht der Fall, bleibt es dem Beschäftigten nach Lage der Verhältnisse über
lasten, sein Tagewerk zwischen der Erledigung der in Auftrag gegebenen
Arbeiten und sonstiger Erwerbsthätigkeit zu theilen (vergi, die Entscheidung
des badischen Landes-Versicherungsamtes auf S. %89), so wird die Entscheidung
dahin gehen müssen, daß der Betreffende Hausgewerbetreibender ist. (Die
Fragen, deren Beantwortung das Bild der gesammten einschlägigen Ver
hältnisse giebt, s. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Anm. 4 zu Zister 1
Die Gesammtheit der Verhältnisse muß auch entscheidend für die Be-
antivortung der Frage sein, ob ein Wechsel in der Beschäftigungsart
eingetreten ist, ob etwa alls dem Hausgewerbetreibenden ein Betriebsunter
nehmer oder ein Lohnarbeiter geworden oder die umgekehrte Veränderung
eingetreten ist. Ein solcher Wechsel tritt nicht selten ein, aber es ist immer
zu berücksichtigen, daß nicht das einzelne Geschäft, sondern bie ®e,
sammtheit der Geschäfte während eines gewissen, zur Beurtheilung
der Frage ausreichenden Zeitraums über die Zubehörigkelt zu einer der
obigen Beruföklassen entscheiden kann.
' :r Tie Bestimmungen des Jnvaliditats- und Altersversicherungsge,etzes
über die Hausgewerbetreibenden (Berechtigung zur Sclbstversicherung und Be-
fugniß des Bundesrathes, auf sie die Versicherungspflicht auszudehnen) sind
unabhängig davon,
a) ob und wie viele Lohnarbeiter der Betreffende be,chastigt;
b) ob er die zur Herstellung seiner gewerblichen Erzeugnisse erforder
lichen Roh- und Hilfsstoffe von seinem Auftraggeber erhält oder selbst beschafft;
c) ob er vorübergehend für eigene Rechnung arbeitet oder nur für
einen oder mehrere Gewerbetreibende arbeitet. v ,
Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Betreffende nicht durch eine von
diesen Thatsachen aus der Zahl der Hausgewerbetreibenden überhaupt aus
scheidet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er dadurch, daß er eme große
Zahl von Lohnarbeitern beschästigt oder daß er für seinen Geschäftsbetrieb
erhebliche Kapitalien aufzuwenden hat, aufhört, „für Rechnung' eines
Anderen beschäftigt zu sein, vielmehr „für eigene Rechnung arbeitet.
Für Rechnung eines Anderen ist derjenige nicht thätig, treibt vielmehr