Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 3. 
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in Betracht, wenn die Prüfung der gesetzlichen Bcgriffsmerkmale Zweifel übrig 
läßt, und keiner von den Punkten unter a bis e kann beanspruchen, daß er 
für sich allein über die Frage: ob Hansgewerbetreibender oder Lohnarbeiter? 
oder über die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer, 
entscheidet. Aus der Berücksichtigung der Gesammtheit der in 
Betracht kommenden Umstände, ails der Abwägung der einzelnen 
Erscheinungen gegen einander mutz die Beantwortung der Frage 
nach der Einordnung der gewerblich beschäftigten Perionen 
unter eine der drei Klassen: Betriebsunternehmer, Hausgewerbe 
treibender und Lohnarbeiter, entnommen werden. Leichter wird 
sich dabei die Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer, 
schwerer die: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter? beantworten. 
Was diese letztere anlangt, so wird man, wenn zwar alle Merkmale des -vaus- 
qewerbebetricbcs vorzuliegen scheinen, aber doch Zweifel verbleiben, ob nicht 
das Beschästigungsverhältniß gleichwohl als das nahe verwandte des Lohn 
arbeiters, der außerhalb der Betriebsstättc des Arbeitgebers beschäftigt ist, 
zu erachten ist, in der Regel nicht fehlgehen, sich für das letztere zu entscheiden, 
wenn sich erqiebt, daß nach ausdrücklicher Verabredung oder nach Lage der 
Verhältnisse ' derjenige, welcher den Betreffenden beschäftigt (Arbeitgeber, 
Auftraggeber), die ganze Arbeitskraft des Beschäftigten, seine volle 
Arbeitsleistung während der übungsgemäß der Arbeit gewid 
meten Tageszeit, also sein volles Tagewerk beansprucht. Ist dies dagegen 
nicht der Fall, bleibt es dem Beschäftigten nach Lage der Verhältnisse über 
lasten, sein Tagewerk zwischen der Erledigung der in Auftrag gegebenen 
Arbeiten und sonstiger Erwerbsthätigkeit zu theilen (vergi, die Entscheidung 
des badischen Landes-Versicherungsamtes auf S. %89), so wird die Entscheidung 
dahin gehen müssen, daß der Betreffende Hausgewerbetreibender ist. (Die 
Fragen, deren Beantwortung das Bild der gesammten einschlägigen Ver 
hältnisse giebt, s. Gebhard, Hausgewerbetreibende, Anm. 4 zu Zister 1 
Die Gesammtheit der Verhältnisse muß auch entscheidend für die Be- 
antivortung der Frage sein, ob ein Wechsel in der Beschäftigungsart 
eingetreten ist, ob etwa alls dem Hausgewerbetreibenden ein Betriebsunter 
nehmer oder ein Lohnarbeiter geworden oder die umgekehrte Veränderung 
eingetreten ist. Ein solcher Wechsel tritt nicht selten ein, aber es ist immer 
zu berücksichtigen, daß nicht das einzelne Geschäft, sondern bie ®e, 
sammtheit der Geschäfte während eines gewissen, zur Beurtheilung 
der Frage ausreichenden Zeitraums über die Zubehörigkelt zu einer der 
obigen Beruföklassen entscheiden kann. 
' :r Tie Bestimmungen des Jnvaliditats- und Altersversicherungsge,etzes 
über die Hausgewerbetreibenden (Berechtigung zur Sclbstversicherung und Be- 
fugniß des Bundesrathes, auf sie die Versicherungspflicht auszudehnen) sind 
unabhängig davon, 
a) ob und wie viele Lohnarbeiter der Betreffende be,chastigt; 
b) ob er die zur Herstellung seiner gewerblichen Erzeugnisse erforder 
lichen Roh- und Hilfsstoffe von seinem Auftraggeber erhält oder selbst beschafft; 
c) ob er vorübergehend für eigene Rechnung arbeitet oder nur für 
einen oder mehrere Gewerbetreibende arbeitet. v , 
Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Betreffende nicht durch eine von 
diesen Thatsachen aus der Zahl der Hausgewerbetreibenden überhaupt aus 
scheidet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er dadurch, daß er eme große 
Zahl von Lohnarbeitern beschästigt oder daß er für seinen Geschäftsbetrieb 
erhebliche Kapitalien aufzuwenden hat, aufhört, „für Rechnung' eines 
Anderen beschäftigt zu sein, vielmehr „für eigene Rechnung arbeitet. 
Für Rechnung eines Anderen ist derjenige nicht thätig, treibt vielmehr
	        
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