Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner Abereinkommen 211 
1. Entwurf eines Abereinkommens, betreffend Fest⸗ 
setzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 
acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden 
wöchentlich 
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen 
Arbeitsorganisation des Völkerbundes, 
einberufen von der Regierung der Vereinigten 
Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 
nach Washington, 
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme ver— 
schiedener Anträge betreffend »die Anwendung 
des Grundsatzes des Achtstundentages oder der 
Achtundvierzigstundenwoche«, eine Frage, die den 
ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von 
Washington bildete, 
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in 
die Form eines Entwurfes zu einem inter 
nationalen Übereinkommen zu fassen, 
nimmt den nachstehenden Entwurf eines UÜberein— 
kommens an, das den Mitgliedern der Internationalen 
Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über 
die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 
1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 
10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist: 
Artikel1 
Als »gewerbliche Betriebe« im Sinne dieses Uberein 
kommens gelten insbesondere: 
a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur 
Gewinnung von Bodenschätzen; 
Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umge— 
ändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertig— 
gestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen 
Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des 
Schiffsbaus, der Abbruchunternehmungen, der Er— 
b)
	        
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