Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

212 B I. Washingtoner UÜbereinkommen 
zeugung, Umformung und UÜlbertragung von 
motorischer Kraft irgendwelcher Art und von 
Elektrizität; 
der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, 
die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch 
von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, 
Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die 
Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, 
Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brun— 
nenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, 
elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und 
anderen Bauarbeiten, sowie die dazu nötigen Vor— 
und Grundarbeiten; 
die Beförderung von Personen oder Gütern auf 
Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur 
See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, 
auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, 
mit Ausnahme der Handbeförderung. 
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See 
und auf Binnengewässern werden durch eine besondere 
Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der 
Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden. 
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die 
Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Land— 
wirtschaft anderseits. 
Artikel2 
Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten ge— 
werblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben be— 
schäftigten Personen darf acht Stunden täglich und 
achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. 
Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mit— 
glieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. 
Ferner gelten folgende Ausnahmen: 
a) Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens finden 
keine Anwendung auf Personen, die mit der Auf 
sicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Ver— 
trauensstellung bekleiden.
	        
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