212 B I. Washingtoner UÜbereinkommen
zeugung, Umformung und UÜlbertragung von
motorischer Kraft irgendwelcher Art und von
Elektrizität;
der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung,
die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch
von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die
Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken,
Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brun—
nenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen,
elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und
anderen Bauarbeiten, sowie die dazu nötigen Vor—
und Grundarbeiten;
die Beförderung von Personen oder Gütern auf
Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur
See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks,
auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern,
mit Ausnahme der Handbeförderung.
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See
und auf Binnengewässern werden durch eine besondere
Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der
Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die
Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Land—
wirtschaft anderseits.
Artikel2
Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten ge—
werblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben be—
schäftigten Personen darf acht Stunden täglich und
achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mit—
glieder einer und derselben Familie beschäftigt sind.
Ferner gelten folgende Ausnahmen:
a) Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens finden
keine Anwendung auf Personen, die mit der Auf
sicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Ver—
trauensstellung bekleiden.