Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

216 PBI. Washingtoner Übereinkommen 
Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach 
Abs. a) festgesetzten Arbeitsstunden oder während der 
nach Abs. b) festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetz— 
lich. 
Artikels9 
Für die Anwendung dieses UÜUbereinkommens auf 
Japan gelten folgende Anderungen und Bestimmungen: 
a) als »gewerbliche Betriebe« gelten insbesondere: 
die im Artikel 1 Abs. a) aufgezählten Betriebe; 
die im Artikel 1 Abs. b) aufgezählten Betriebe, so— 
fern sie mindestens zehn Personen beschäftigen; 
die im Artikel 1 Abs. c) aufgezählten Betriebe, so— 
fern sie von der zuständigen Behörde als 
»Fabriken« bezeichnet werden; 
die im Artikel 1 Abs. d) aufgezählten Betriebe mit 
Ausnahme der Beförderung von Personen oder 
Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern 
in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in 
Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und 
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Per— 
———— 
gezählten gewerblichen Betriebe, die von der 
zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder 
als gesundheitsschädlich bezeichnet werden. 
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im 
Alter von mindestens fuͤnfzehn Jahren, die in 
öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben 
oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf 
siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht über— 
schreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, 
in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden 
wöchentlich betragen darf. 
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter 
fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten 
gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben 
beschäftigt sind, und von Personen ohne Alters— 
unterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag ver— 
richten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich 
nicht überschreiten. 
e)
	        
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