218 P I. Washingtoner Übereinkommen
Artikel 11
Für China, Persien und Siam gelten die Bestim—
mungen dieses Ubereinkommens nicht; dagegen soll
die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Laͤndern an
einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz er—
wogen werden.
Artikel 12
In Griechenland kann das nach Artikel 19 vor—
gesehene Inkrafttreten dieses Ubereinkommens hinaus—
geschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für
die folgenden gewerblichen Betriebe:
1. Schwefelkohlenstoffabriken,
2. Säurefabriken,
3. Gerbereien,
4. Papierfabriken,
5. Druckereien,
6. Sägereien,
7. Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Verarbeitung
des Tabaks,
8. Arbeiten über Tag in Bergwerken,
9. Gießereien,
10. Kalkwerke,
11. Färbereien,
12. Glashütten GBläser),
13. Gaswerke (Heizer),
14. Auf- und Abladen von Waren,
und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden
gewerblichen Betriebe:
J.
Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung
von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten,
Nägeln, Jagbschrot, Eisen- und Bronzegießereien,
Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydrau—⸗
lischer Apparate,;