22 J AI. Verordnung über die Arbeitszeit I
Dauer der Arbeitszeit in unmittelbarem Zusammenhange stehen
B. Bestimmungen über die Lage der Arbeitsstunden, die
auer der Pausen, den Ausschluß oder die besondere Berück—
sichtigung der jugendlichen Arbeitnehmer), und angemessen be—
fristen. Eine Abschrift der Bewilligung ist im Bekrieb auszu—
hängen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilli—
gungen sind im 86 Abs. Jerschöpfend geregelt, die Gewerbe—
aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten koͤnnen daher nicht,
etwa durch landesrechtliche Vorschriften, auf die Erfüllung
weiterer allgemeiner Voraussetzungen verpflichtet werden; das
schließt jedoch die Anhörung auch anderer als der im 86 Abs. 1
bezeichneten Stellen, z. B. der zuständigen amtlichen Berufs—
vertretungen, in einzelnen besonderen Fällen nicht aus.
Eine Abschrift der nach 86 Abs. 1 Satz 2 erteilten Be—
willigungen ist dem Reichsarbeitsminister zu übersenden.
Anmerkung:
8 6 soll ersetzt werden durch 8 14 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurf im Teil D).
864
Wird auf Grund der 88 3, 5, 6 oder 10 Mehrarbeit
geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der
Lehrlinge für die über die Grenzen des 81 Satz 2 und 3
hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene
Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fällen ge⸗
mäß 89 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies
gilt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den 88 2 oder 4
zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Natur⸗
ereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen
Störungen erforderlich ist.
Als angemessene Vergütung agilt, sofern die Beteiligten
nicht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere
Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche
ertihen. ein Zuschlag von fünfundzwanzig vom
undert.
Entsteht zwischen gesamtvertragsfähigen Varteien
Streit über die Form, die Höhe oder die Art der Berech⸗
nung der Vergütung und kommt in freien Verhandlungen
oder im Schlichtungsverfahren leine Gesamtvereinbarung
zustande, so trifft der Schlichter auf Antrag eine bindende
Regelung. Unter den gleichen Voraussetzungen entscheidet
er auch bindend darüber, inwieweit die Mehrarbeit
wegen Arbeitsbereitschaft nach 82 oder wegen Vorliegens