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kommen. Insbesondere werden sie für die Abkürzung der, in
der Gewerbeordnung für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter
bei mehr als achtstündiger Beschäftigung vorgeschriebenen
Pausen in Betracht kommen. In solchen Fal soll für die
zur Genehmigung zuständigen Stellen Richtlinie sein, daß den
Anträgen auf Pausenverkürzung im allgemeinen nur stattzu—
geben ist, wenn
die Belange der Gesamtarbeiterschaft (große Entfernung
der Wohnungen von der Arbeitsstelle, günstige Zug—
verbindungen, unvermeidliches Zusammenarbeiten der
verschiedenen Arbeitergruppen, Heimgartenarbeiten und
Mphleichen) es als besonders wünschenswert erscheinen
assen,
die Art der Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeiter eine verhältnismäßig leichte und nicht
gesundheitsgefährdende ist,
hygienisch einwandfreie Arbeitsräume sowie für die
Mittagspause ein genügender, im Winter erwärmter
Aufenthaltsraum vorhanden sind,
bei der Verkürzung der Mittagspause auf eine halbe
Stunde unter gleichzeitigem teilweisen oder auch völligen
Wegfall der Vor- und Nachmittagspausen für die Ar—
beiterinnen und jugendlichen Arbeiter, deren Gesamt—
arbeitszeit ohne Einrechnung der Pausen täglich nicht
über achteinhalb Stunden, an den Tagen vor Sonn- und
Festtagen ohne jede Pause nicht über fünfeinhalb Stun—
den beträgt.
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Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung er—⸗
läßt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirt—
—— Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer.
Der Reichsarbeitsminister ist serner ermächtigt, die
songen ihm durch diese Verordnung übertragenen Bez
ugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche
gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr
übertragenen Befugnisse.
Der Reichsarbeitsminister kann die im 81 Satz 1
bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung ent—⸗
haltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus
dieser Verordnung sich ergebenden Anderungen in ein⸗
Velcher Fassung als „Arbeitszeitverordnung“ veröffent—
ichen.