Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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kommen. Insbesondere werden sie für die Abkürzung der, in 
der Gewerbeordnung für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter 
bei mehr als achtstündiger Beschäftigung vorgeschriebenen 
Pausen in Betracht kommen. In solchen Fal soll für die 
zur Genehmigung zuständigen Stellen Richtlinie sein, daß den 
Anträgen auf Pausenverkürzung im allgemeinen nur stattzu— 
geben ist, wenn 
die Belange der Gesamtarbeiterschaft (große Entfernung 
der Wohnungen von der Arbeitsstelle, günstige Zug— 
verbindungen, unvermeidliches Zusammenarbeiten der 
verschiedenen Arbeitergruppen, Heimgartenarbeiten und 
Mphleichen) es als besonders wünschenswert erscheinen 
assen, 
die Art der Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend— 
lichen Arbeiter eine verhältnismäßig leichte und nicht 
gesundheitsgefährdende ist, 
hygienisch einwandfreie Arbeitsräume sowie für die 
Mittagspause ein genügender, im Winter erwärmter 
Aufenthaltsraum vorhanden sind, 
bei der Verkürzung der Mittagspause auf eine halbe 
Stunde unter gleichzeitigem teilweisen oder auch völligen 
Wegfall der Vor- und Nachmittagspausen für die Ar— 
beiterinnen und jugendlichen Arbeiter, deren Gesamt— 
arbeitszeit ohne Einrechnung der Pausen täglich nicht 
über achteinhalb Stunden, an den Tagen vor Sonn- und 
Festtagen ohne jede Pause nicht über fünfeinhalb Stun— 
den beträgt. 
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Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung er—⸗ 
läßt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirt— 
—— Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit— 
nehmer. 
Der Reichsarbeitsminister ist serner ermächtigt, die 
songen ihm durch diese Verordnung übertragenen Bez 
ugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche 
gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr 
übertragenen Befugnisse. 
Der Reichsarbeitsminister kann die im 81 Satz 1 
bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung ent—⸗ 
haltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus 
dieser Verordnung sich ergebenden Anderungen in ein⸗ 
Velcher Fassung als „Arbeitszeitverordnung“ veröffent— 
ichen.
	        
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