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A —.
40 AI. Verordnung über die Arbeitszeit — 8 16
Anmerkung:
81I58 soll ersetzt werden durch 8857 a, 54, 56, 59 Abs. 5 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy.
8 16
ꝛ Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1927 in
raft.
AlIIl Anordnung uͤber die Regelung
der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
23. November 1918 1334
Vom I7. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. *
Anmerkung:
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember
1923 hat die nachstehende Anordnung von neuem Gefetzeskraft
erhalten. Das Gesetz vom 14. Aprib 1927 (Reichsgesetzbl. JS. 100)
hat lediglich Ziffer VII Abs. 3 geändert. Die Änderung ist nach—
stehend durch besonderen Druck kenntlich gemacht. Die Anordnung
ist in der folgenden Fassung in Kraft:
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volks⸗
beauftragten über die Errichtung des Reichsamis für die
wirtschaftliche Zenobimachung (Demobilmachungsamt)
vom 12. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1304) ergeh
hiezmit folgende Anordnung uͤber die Regelung der
rbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
J.
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in
allen gewerblichen Betrieben ginsließlich des Bergbaus,
in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden
und Gemeindeverbände, auch wenn sie nict zur Gewinn⸗
erzielung betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben gewerblicher Art.
Anmerkung:
Ziffer J soll ersetzt werden durch 88 1, 2, 8b des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.