Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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A —. 
40 AI. Verordnung über die Arbeitszeit — 8 16 
Anmerkung: 
81I58 soll ersetzt werden durch 8857 a, 54, 56, 59 Abs. 5 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy. 
8 16 
ꝛ Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1927 in 
raft. 
AlIIl Anordnung uͤber die Regelung 
der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter 
23. November 1918 1334 
Vom I7. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. * 
Anmerkung: 
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 
1923 hat die nachstehende Anordnung von neuem Gefetzeskraft 
erhalten. Das Gesetz vom 14. Aprib 1927 (Reichsgesetzbl. JS. 100) 
hat lediglich Ziffer VII Abs. 3 geändert. Die Änderung ist nach— 
stehend durch besonderen Druck kenntlich gemacht. Die Anordnung 
ist in der folgenden Fassung in Kraft: 
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volks⸗ 
beauftragten über die Errichtung des Reichsamis für die 
wirtschaftliche Zenobimachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1304) ergeh 
hiezmit folgende Anordnung uͤber die Regelung der 
rbeitszeit gewerblicher Arbeiter: 
J. 
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in 
allen gewerblichen Betrieben ginsließlich des Bergbaus, 
in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden 
und Gemeindeverbände, auch wenn sie nict zur Gewinn⸗ 
erzielung betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen 
Nebenbetrieben gewerblicher Art. 
Anmerkung: 
Ziffer J soll ersetzt werden durch 88 1, 2, 8b des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende 
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.
	        
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