Object: Die Nationalökonomie in Frankreich

Entstehung und Organisation des Volkswirtschaft!. Unterrichts etc. 361 
bereitenden Studienjahr wurden die staats- und verwaltungs 
rechtlichen Disziplinen ausgeschieden und mit einer Reihe neu 
geschaffener, volkswirtschaftlicher und verwaltungsrechtlicher 
Lehrfächer zu einer Gruppe verbunden, welche den Gegenstand 
eines staats wissenschaftlich en, dem vierten juristischen parallelen 
Studienjahres abgab. Beide schließen fortan mit einem be 
sondern Doktorate ab : das juristische mit dem doctorat ès-sciences 
juridiques, das staatswissenschaftliche mit dem doctorat ès-sciences 
'politiques et économiques. Die Fächer des staatswissenschaftlichen 
vierten Studienjahres sind: a) öffentlich-rechtliche: Ge 
schichte des öffentlichen Rechtes Frankreichs, Verwaltungsrecht, 
Völkerrecht, vergleichendes Verfassungsrecht und französisches 
Staatsrecht; b) volkswirtschaftliche: «) Pflichtfächer: 
Nationalökonomie, Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehren, 
französische Finanzgesetzgebung und Finanzwissenschaft ; ß) Wahl 
fächer, von denen mindestens zwei gehört werden müssen: ge 
werbliche Gesetzgebung und Gewerbepolitik, landwirtschaftliche 
Gesetzgebung und Agrarpolitik, koloniale Gesetzgebung und 
Kolonialpolitik. Für diese Fächer wurden 1895—1898 an den 
vierzehn juristischen Fakultäten Lehrstühle errichtet. 1898 trat 
dazu je eine fakultative Vorlesung über Finanzgesetzgebung im 
letzten Semester des juristischen Trienniums; 1905 wurde das 
an Wichtigkeit und Ausdehnung täglich zunehmende Fach der 
gewerblichen Gesetzgebung und Gewerbepolitik als obligato 
risches dem Lehrplan des dritten Lizentiatsjahres eingeglie 
dert. 1907 endlich reihte man auf Anregung Levasseurs je einen 
zweiten Jahreskurs über Nationalökonomie als obligatorisches 
Fach in das zweite juristische Studienjahr ein. Damit fand die 
durch einige zwanzig Jahre zwischen den Rechtsfakultäten 
und dem Unterrichtsministerium erörterte Frage, ob nicht 
schon das juristische Triennium in ein privatrechtliches und 
ein staats wissenschaftliches zu spalten sei, eine vorläufig nega 
tive Lösung. Heute existieren also an den Rechtsfakultäten 
Frankreichs an volkswirtschaftlichen Lehrstühlen : 3 x 14—42 
für Nationalökonomie (1. 2. und 4. Studienjahr); 2 X 14 — 28 
für Finanzwissenschaft und -gesetzgebung (3. und 4. Studien 
jahr); 14 für Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehren (4. 
Studienjahr); 14 für Gewerbepolitik und -gesetzgebung (3. Studien 
jahr); 8 für Kolonialgetzgebung und -politik (4. Studienjahr);
	        
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