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42 AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter
tigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs
Stunden ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen
Beschäftigungszeit von mehr als sechs, aber nicht mehr
als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei viertel⸗
stündige Pausen, und bei längerer Beschäftigung sind die
in den 88 136 und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen
Pausen zu gewähren.
Anmerkung:
Ziffer Vssoll ersetzt werden durch 88 17 bis 22 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil'Dy.
VI.
Bleibt aufgehoben.)
VII.
(Abs. 1 und 2 bleiben aufgehoben.)
Abs. 3. Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach
Anhörung der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten
widerruflich weitergehende Ausnahmen von den Beschäf—⸗
tigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, Aabgesehen
von Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese
Ausnahmen im öjfentlichen Interesse, insbesondere zur
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗
hinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem
Reichsarbeitsminister vorzulegen.
VIII.
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind,
sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber
im Einverständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn
ein solcher 3 besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen
und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen.
Anmerkung:
Ziffer VIII soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Ddj.
IX.
Die Aussicht über die rug der vorstehenden
Bestimmungen wird den Gewerbeaussichts- bzw. Berg—⸗