Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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42 AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter 
tigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs 
Stunden ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen 
Beschäftigungszeit von mehr als sechs, aber nicht mehr 
als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei viertel⸗ 
stündige Pausen, und bei längerer Beschäftigung sind die 
in den 88 136 und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen 
Pausen zu gewähren. 
Anmerkung: 
Ziffer Vssoll ersetzt werden durch 88 17 bis 22 des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil'Dy. 
VI. 
Bleibt aufgehoben.) 
VII. 
(Abs. 1 und 2 bleiben aufgehoben.) 
Abs. 3. Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach 
Anhörung der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten 
widerruflich weitergehende Ausnahmen von den Beschäf—⸗ 
tigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, Aabgesehen 
von Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese 
Ausnahmen im öjfentlichen Interesse, insbesondere zur 
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗ 
hinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der 
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der 
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem 
Reichsarbeitsminister vorzulegen. 
VIII. 
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, 
sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber 
im Einverständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn 
ein solcher 3 besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs 
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen 
und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen. 
Anmerkung: 
Ziffer VIII soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Ddj. 
IX. 
Die Aussicht über die rug der vorstehenden 
Bestimmungen wird den Gewerbeaussichts- bzw. Berg—⸗
	        
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