Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

46 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 
Die Ortspolizeibehörden haben vor der Genehmigung 
der Ausnahmen die Außerung des zuständigen Iie 
beamten (8 16) einzuholen und diesem die erteilte Aus— 
nahmegenehmigung in Abschrift mitzuteilen. Glaubt der 
Aufsichtsbeämte, daß die Ausnahmegenehmigung mit dem 
Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er 
—A die Entscheidung der höheren Verwaltungs— 
behörde herbeizuführen. 
Anmerkung: 
89 soll ersetzt werden durch 88 12 Abs. 1 Nr. 5, 3948 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D. 
810. 
Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach Anhö— 
rung der Aufsichtsbeamten oder Aufsichtsbehörden (8 16) 
widerruflich weitergehende Ausnahmen, als in den vor— 
stehenden Bestimmungen vorgesehen sind, abgesechen von 
Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese 
Ausnahmen im öfsentlichen Were insbesondere zur 
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗ 
Inee der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der 
olksernährung dringend nötig werden. Abschriften der 
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem De— 
mobilmachungsamte vorzulegen. 
8 1I. 
Die vorstehende Regelung umsaßt diejenigen An⸗ 
gestellten, die 
1. mit kaufmännischen Zicusten beschäftigt werden, ins⸗ 
besondere Handlungsgehilfen, 
mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Aus⸗ 
nahme derjenigen technischen Angestellten (Betriebs⸗ 
beamte, Werkmeister, Techniler), die hinsichtlich der 
Regelung ihrer Arbeitszeit der Anordnung über die 
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 
November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1334) unter⸗ 
iegen, 
mit Schreib⸗, egepe oder ähnlichen Arbeiten be⸗— 
schäftigt werden üͤrogngestellte, einschließlich der⸗ 
jenigen, die für Büros niedere oder lediglich mecha⸗ 
nische Dienste leisten, 
2.
	        
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