46 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
Die Ortspolizeibehörden haben vor der Genehmigung
der Ausnahmen die Außerung des zuständigen Iie
beamten (8 16) einzuholen und diesem die erteilte Aus—
nahmegenehmigung in Abschrift mitzuteilen. Glaubt der
Aufsichtsbeämte, daß die Ausnahmegenehmigung mit dem
Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er
—A die Entscheidung der höheren Verwaltungs—
behörde herbeizuführen.
Anmerkung:
89 soll ersetzt werden durch 88 12 Abs. 1 Nr. 5, 3948 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D.
810.
Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach Anhö—
rung der Aufsichtsbeamten oder Aufsichtsbehörden (8 16)
widerruflich weitergehende Ausnahmen, als in den vor—
stehenden Bestimmungen vorgesehen sind, abgesechen von
Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese
Ausnahmen im öfsentlichen Were insbesondere zur
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗
Inee der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der
olksernährung dringend nötig werden. Abschriften der
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem De—
mobilmachungsamte vorzulegen.
8 1I.
Die vorstehende Regelung umsaßt diejenigen An⸗
gestellten, die
1. mit kaufmännischen Zicusten beschäftigt werden, ins⸗
besondere Handlungsgehilfen,
mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Aus⸗
nahme derjenigen technischen Angestellten (Betriebs⸗
beamte, Werkmeister, Techniler), die hinsichtlich der
Regelung ihrer Arbeitszeit der Anordnung über die
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom
November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1334) unter⸗
iegen,
mit Schreib⸗, egepe oder ähnlichen Arbeiten be⸗—
schäftigt werden üͤrogngestellte, einschließlich der⸗
jenigen, die für Büros niedere oder lediglich mecha⸗
nische Dienste leisten,
2.