fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

220 D I. Wajhingtoner Übereinkommen 
Artikel l13 
In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene 
Inkrafttreten dieses Ubereinkommens auf den 1. Juli 
1924 hinausgeschoben werden. 
Artikel 14 
Die Bestimmungen dieses UÜUbereinkommens können 
in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines 
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landes— 
sicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden. 
Artikel 15 
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkom— 
mens sind nach den Bestimmungen des Teils XIII des 
Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 und des 
Vertrags von Saint-Germain vom 10. September 
1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Ein— 
tragung mitzuteilen. 
Artikel 16 
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorgani— 
sation, das dieses Ubereinkommen ratifiziert, ver— 
pflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Be— 
sitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbst— 
regierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den 
folgenden Vorbehalten: 
a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf 
nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen 
sein; 
die für die Anpassung des Ubereinkommens an 
die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abände— 
rungen dürfen ihm eingefügt werden. 
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeits— 
amte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen 
Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine 
völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
	        
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