220 D I. Wajhingtoner Übereinkommen
Artikel l13
In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene
Inkrafttreten dieses Ubereinkommens auf den 1. Juli
1924 hinausgeschoben werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses UÜUbereinkommens können
in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landes—
sicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkom—
mens sind nach den Bestimmungen des Teils XIII des
Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 und des
Vertrags von Saint-Germain vom 10. September
1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Ein—
tragung mitzuteilen.
Artikel 16
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorgani—
sation, das dieses Ubereinkommen ratifiziert, ver—
pflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Be—
sitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbst—
regierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den
folgenden Vorbehalten:
a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf
nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen
sein;
die für die Anpassung des Ubereinkommens an
die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abände—
rungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeits—
amte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen
Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine
völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.