88 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VI1)
— sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder plze in
gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver⸗
stärkten geet genötigt sind, können durch Beschluß des
Bundesrats Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b
Abs. 1 zugelasen werden.
Die Regelung der an Sonn⸗ und Festtagen in diesen
Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter
welchen sie —78— sind, erfolgt für alle Betriebe derselben
Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestim⸗
mung des 8 1050 Abs. 3.
Die vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen sind
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem
Reichssstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kennt⸗
nis vorzulegen.
Anmerkung:
1. Die auf Grund des 8 105d erlassenen Bestimmungen
finden sich im Teil BIII.
2. Es sollen ersetzt werden
F 1065d Abs. J GO. durch 8 28 Abs. 1; 8 29 Abs. 1
Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes,
Abs. 2 durch 88 28, 29, 36 (vergl. Teil D).
—AX
Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise
Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch
Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb⸗
werken arbeiten, koͤnnen durch Verfügung der höheren Ver⸗
waltungsbehörde Ausnahmen von den im 8 105 P getrof⸗
henen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung
ieser ereg hat unter Berücksichtigung der Bestim⸗
mungen des 8 1056 Abs. 3 zu ersolgen.
Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und
Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be⸗
stimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
Das Verfahren auf Anträge wegen —518— von
Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor⸗
wiegend mit durch Wind oder uͤnregelmäßige Wasserkraft
bewegten Triebwerlen arbeiten, unterliegt den Vor⸗
schrifisen der 88 20 und 21.