Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

88 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VI1) 
— sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf 
bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder plze in 
gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver⸗ 
stärkten geet genötigt sind, können durch Beschluß des 
Bundesrats Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b 
Abs. 1 zugelasen werden. 
Die Regelung der an Sonn⸗ und Festtagen in diesen 
Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter 
welchen sie —78— sind, erfolgt für alle Betriebe derselben 
Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestim⸗ 
mung des 8 1050 Abs. 3. 
Die vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen sind 
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem 
Reichssstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kennt⸗ 
nis vorzulegen. 
Anmerkung: 
1. Die auf Grund des 8 105d erlassenen Bestimmungen 
finden sich im Teil BIII. 
2. Es sollen ersetzt werden 
F 1065d Abs. J GO. durch 8 28 Abs. 1; 8 29 Abs. 1 
Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes, 
Abs. 2 durch 88 28, 29, 36 (vergl. Teil D). 
—AX 
Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise 
Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung 
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für 
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch 
Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb⸗ 
werken arbeiten, koͤnnen durch Verfügung der höheren Ver⸗ 
waltungsbehörde Ausnahmen von den im 8 105 P getrof⸗ 
henen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung 
ieser ereg hat unter Berücksichtigung der Bestim⸗ 
mungen des 8 1056 Abs. 3 zu ersolgen. 
Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und 
Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be⸗ 
stimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
Das Verfahren auf Anträge wegen —518— von 
Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor⸗ 
wiegend mit durch Wind oder uͤnregelmäßige Wasserkraft 
bewegten Triebwerlen arbeiten, unterliegt den Vor⸗ 
schrifisen der 88 20 und 21.
	        
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