Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3 a. Sonntagsruhe 
69 
Anmerkung: 
1. Die auf Grund des 8 105 0 erlassenen Bestimmungen 
finden sich im Teil BIII. 
—AV 
* 105 e Abs. J GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 1, 43 8 31 
des Arbeitsschutzgesetzes, 
Abs.2 dur 88 29, 31, 
Abs.3 durch Ausführungsanweisung 
(vergl. Teil D). 
81051 
Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen 
Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der 
— von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen 
eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde 
Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 b Abs. 1 für 
bestimmte Zeit zugelassen werden. 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist 
schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf 
Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an 
der Fetrubeen zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab⸗ 
schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an 
einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr 
gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in 
Wspep die Betriebsstätte, die gestaätteten Arbeiten, die 
eh der im Betriebe beschäftigken und der an den be— 
treffenden Sonn⸗ und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter, 
die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die 
Gründe der Erlaubnis einzutragen sind. 
Anmerkung: 
Es 33 ersetzt werden 
105f Abs. 1 GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 5 des Ar 
beitsschutzgesetzes, 
Abs.2 durch 8 55 Abs. 3, 
Abs.3 durch Ausführungsanweisung 
(vergl. Teil Dj. 
81058 
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern 
an Sonn⸗ und Festtagen kann durch kaiserliche Ver— 
ordnung mit Zustimmung des Bundesrats auf andere 
Bewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind
	        
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