3 a. Sonntagsruhe
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Anmerkung:
1. Die auf Grund des 8 105 0 erlassenen Bestimmungen
finden sich im Teil BIII.
—AV
* 105 e Abs. J GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 1, 43 8 31
des Arbeitsschutzgesetzes,
Abs.2 dur 88 29, 31,
Abs.3 durch Ausführungsanweisung
(vergl. Teil D).
81051
Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen
Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der
— von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen
eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde
Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 b Abs. 1 für
bestimmte Zeit zugelassen werden.
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist
schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf
Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an
der Fetrubeen zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab⸗
schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an
einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr
gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in
Wspep die Betriebsstätte, die gestaätteten Arbeiten, die
eh der im Betriebe beschäftigken und der an den be—
treffenden Sonn⸗ und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die
Gründe der Erlaubnis einzutragen sind.
Anmerkung:
Es 33 ersetzt werden
105f Abs. 1 GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 5 des Ar
beitsschutzgesetzes,
Abs.2 durch 8 55 Abs. 3,
Abs.3 durch Ausführungsanweisung
(vergl. Teil Dj.
81058
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn⸗ und Festtagen kann durch kaiserliche Ver—
ordnung mit Zustimmung des Bundesrats auf andere
Bewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind